Die Verwaltung beruft sich auf den Verwaltervertrag vom 27.07.2016 hier § 3.5 "Im Rahmen der laufenden Verwaltungstätigkeit erbringt der Verwalter folgende Leistungen: .....Abschluss, Unterhaltung und Kündigung von Lieferungs- und Entsorgungs, Wartungs- und sonstigen Dienstleistungsverträgen, sowie von Verträgen zur verbrauchsabhängigen Abrechnung von Heiz-, Warmwasser und Kaltwasserkosten einschl. der erforderlichen Geräteausstattung. " Den Ausführungen des Dachverbands VDIV, dem der Verwalter angehört, ist zu entnehmen, dass <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/WEG/27.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 27 WEG: Aufgaben und Befugnisse des Verwalters">§ 27 WEG</a> im Regelfall nur ein einschlägige Ermächtigungsnorm zugunsten des Verwalters regelt und deshalb empfiehlt, diesen Beschluss (Ermächtigung des Verwalters) in einer Eigentümerversammlung separat zu fassund und von einer Aufnahme in den Verwaltervertrag abrät. Deshalb stellt sich uns die Frage, ob der Verwalter Energieversorgungsverträge ohne Beschlussfassung der Eigentümergemeinschaft und ohne Information der zahlungspflichtigen Eigentümer rückwirkend rechtssicher abschließen darf oder sich ggf. regresspflichtig macht. <!