Dem Bauherrn steht das Recht zu, nach §346 BGB vom Hausvertrag zurückzutreten, wenn er das Grundstück nicht spätestens bis zum xx.xx.20xx durch notariellen Vertragsschluss erwerben kann. 3. ... Die Kündigung aus wichtigem Grund ist erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist zulässig. ... Schadensersatz steht dem Unternehmen jedoch nicht bzw. nur insoweit zu, als der Bauherr nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder der Anspruch tatsächlich wesentlich niedriger als die verlangte Pauschale ausfällt. (4) Die in den vorstehenden Abs. 1, 2 und 3 enthaltenen Bestimmungen lassen sonstige gesetzliche Rechte auf Kündigung, Rücktritt vom Hausvertrag oder auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, unberührt. (5) Jede Kündigung bedarf der Schriftform.