§ 313 BGB
vom 29.9.2005
30 €
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Rechtsanwalt Geyer und Frau Rechtsanwältin True-Bohle möchte ich diese Zusatzfrage an einen dritten Rechtsanwalt richten: Sind folgende Aussagen korrekt: Da der schuldrechtliche Anspruch auf Nutzungsunterlassung nach Ziffer 1 des Vertrags ein eigenständiger, einklagbarer und vererblicher Anspruch (der demgemäß auf die Erben von D, E, F und G übergeht) ist, sollte A, sofern er sein Grundstück an J verkaufen will, mit J im Kaufvertrag nicht nur vereinbaren, dass J die beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten übernehmen muß. ... Aus diesem Blickwinkel betrachtet, könnte man Ziff. 3 HS. 1 des Vertrages auch weglassen. ... Es besteht ein eigenständiger, einklagbarer und vererblicher Anspruch aus Ziff. 1 des Vertrages.