Die Erschienenen zu 1) und 2) wiesen sich zur Gewissheit des Notars zur Person aus durch Vorlage ihrer gültigen, mit Lichtbild versehenen Personalausweise der Bundesrepublik Deutschland. ... Nach Hinweis des Notars auf den Inhalt des § 3 Abs. 1 Nr. 7 BeurkG stellten die Erschienenen fest, dass weder der Notar, noch eine mit dem Notar zur gemeinsamen Berufsausübung oder durch gemeinschaftliche Geschäftsräume verbundene Person in einer Angelegenheit, die Gegenstand der Beurkundung ist, außerhalb notarieller Tätigkeit schon tätig waren oder sind. ... Auf Nachfrage des Notars bestätigen der Verkäufer und die Käuferin jeweils für sich, das Rechtsgeschäft nicht in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit abzuschließen und wirtschaftlich auf eigene Rechnung zu handeln, ferner dass sie weder eine politisch exponierte Person (PeP) im Sinne des § 1 Abs. 12 GWG sind oder in den letzten 12 Monaten waren, noch Familienmitglied oder „bekanntermaßen nahestehende Person" einer solchen PeP sind.