Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

281 Ergebnisse für auto gewährleistung händler

Filter Kaufrecht
Minderung Kaufpreis PKW - Höhe und Werksgarantie
vom 12.9.2006 20 € Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
beantwortet von Rechtsanwältin
ich habe 10/2005 einen fabrikneuen PKW vw golf per eu-reimport bei einem darauf spezialisierten händler gekauft ("kaufvertrag nach deutschem recht", d.h. kein vermittlungsvertrag; firmensitz nahe Köln). bald traten probleme beim schalten des 4. ganges auf (gang war teilweise erst beim dritten versuch einzulegen). ein angestellter des händlers (=verkäufers) verwies bei einem telefonat auf die werksgarantie von vw (ich könne zu jeder beliebigen vw-vertragswerkstatt gehen, welche den mangel für mich kostenfrei beheben würde) und meinte, daß sich das getriebe möglicherweise noch einfahren müsse. 04/2006 habe ich, als sich der vierte gang zunehmend verschlechterte, eine berliner vw-werkstatt aufgesucht (dieser termin wurde in 03/2006 vereinbart). diese reparierte zunächst erfolglos von außen (schmieren und einstellen des gestänges sowie austausch der rastierschraube). da der mangel nicht behoben wurde, gab es einen erneuten termin zur aufnahme der getriebedaten und eine technische anfrage bei vw. 11 tage später war der wagen von mo - fr (!) in der werkstatt, das getriebe wurde ausgebaut und zerlegt, 3 bauteile (2 zahnräder und synchronkörper) für den vierten gang ersetzt. seitdem schaltet sich der erste gang problematisch (einlegen bei anfahren an der ampel oft erst beim dritten versuch möglich, teilweise nur unter kraftaufwand) und der zweite verursacht ab 40 kmh mahlgeräusche (vergleichbar einem radlagerschaden; liegt aber am getriebe, da das geräusch nur bei getretener kupplung im zweiten gang auftritt). die probleme des vierten gangs sind nach wie vor vorhanden. diese neuen mängel sind bei der werkstatt nach einer im anschluß an die abholung des fahrzeugs erfolgter erneuter probefahrt per vermerk auf dem reparaturauftrag bereits anerkannt. außerdem klemmt inzwischen gelegentlich das ausrücklager der kupplung (wenn das auto ein, zwei tage nicht bewegt wurde, kommt die kupplung nicht sanft, sondern ruckartig, auf einen schlag) und sind bei offenem fenster bei fahrt über deutliche fahrbahnunebenheiten geräusche vergleichbar denen eines undichten auspuffs zu hören (bei ebener fahrbahn keine geräusche). ich habe dem verkäufer eine fruchtlos verstrichene angemessene (15 tage schriftlich/fax-sendeprotokoll + vier wochen nachfrist telefonisch) frist gesetzt, um die sachmängel selber zu beheben. ich könnte jetzt also vom kauf zurücktreten bzw. den kaufpreis mindern. da das fahrzeugmodell seit kurzem nicht mehr gebaut wird und mir recht gut gefällt, würde ich lieber mindern: eigentlich um den differenzbetrag zwischen dem fahrzeug mit intaktem bzw. nicht intaktem getriebe (geminderter preis = wert mit mängel geteilt durch wert ohne mangel multipliziert mit ursprünglichem kaufpreis), sprich dem wert der getriebereparatur (rund 2.300,- euro laut auskunft einer unbeteiligten berliner vw-werkstatt; 2.000,- euro für ein neues austauschgetriebe sowie 300,- euro arbeitslohn). nun könnte sich der verkäufer auf den standpunkt stellen, das fahrzeug hätte ja noch die ihm anhaftende werksgarantie und das getriebe würde kostenfrei repariert - solange und so oft wie nötig, so daß die minderung nicht den wert der getriebereparatur aumachen könne, sondern maximal meine mühen für bringen und holen. andererseits hat meine ausführliche recherche im internet ergeben, daß gesetzliche gewährleistung und werksgarantie parallel nebeneinander her bestehen und voneinander unabhängig zu bewerten sind. frage 1: stimmt das? ... die oben genannten 2.300 euro oder nur wenige hundert euro (da dem auto ja die werksgarantie und damit quasi eine gratis-reparatur des getriebes anhaftet)?