Verjährung nach § 199 BGB
vom 8.8.2008
50 €
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beantwortet von
Rechtsanwalt Peter Dratwa / Düsseldorf
Erforderlich und genügend ist dafür im allgemeinen die Kenntnis der tatsächlichen Umstände, aus denen sich der Schaden und die Person des Schädigers ergeben. ... Ferner hat er ausgeführt, wenn der Verkäufer als Ergebnis intensiver Verhandlungen ein Berechnungsbeispiel über Kosten und finanzielle Vorteile des Erwerbs vorlege, das der Förderung des Geschäfts dienen solle, stehe dies einem auf Befragen des Käufers erteilten Rat gleich, Urt. vom 27.11.1998 - V ZR 344/97 unter III 2, BGHZ 140, 111 = NJW 1999, 638). ... Wollte man diese Rechtsfrage anders beurteilen, dann würde die Verjährung in Anbetracht des Umstandes, dass die Beklagte 8.000 Wohnungen von der Neuen Heimat übernommen hat, sehr lange nicht anlaufen, weil sich jeder Käufer auf den Standpunkt stellen könnte, er erhebe erst Klage, wenn ein anderer auf seine Kosten eine höchstrichterliche Entscheidung zugunsten der Erwerber herbeigeführt habe.