Sehr geehrter Ratsuchender,
nach § 143a SGB III
ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zu einem Jahr, wenn das Arbeitsverhältnis OHNE EINHALTUNG der ordentlichen Kündigungsfrist beendet worden ist UND der Arbeitslose eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistungen erhalten oder zu beanspruchen hat.
Danach kann, da hier in Falle der ersten Kündigung die Kündigungsfrist verkürzt worden ist, die Abfindung angerechnet werden, ABER NUR DANN, wenn es sich bei dem jetzigen Arbeitgeber, um den gleichen Arbeitgeber handelt, oder ein Betriebsübergang stattgefunden hat.
Dann und nur dann, kann auch die Abfindung aus der ersten Kündigung angerechnet werden.
Sofern es sich bei Ihnen um zwei unterschiedliche Arbeitgeber handelt und auch kein Betriebsübergang stattgefunden hat, kommt eine Anrechnung nicht in Betracht. Die dann anlässlich der ersten Kündigung gezahlte Abfindung hat nichts mit der jetzt von der ARGE ausschließlich zu bewertenden Beendigung des zweiten Beschäftigungsverhältnisses zu tun.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
13. März 2009
|
12:40
Antwort
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