Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
haben Sie vielen Dank für Ihre Rechtsfrage.
Da Ihr Vater nur Miteigentümer des Grundstücks war, ist durch den Erbfall gemäß § 1922 BGB lediglich sein Bruchteilseigentum auf die Erben übergegangen. Damit steht sein lebzeitiger Miteigentumsanteil der Erbengemeinschaft zu, deren Zusammensetzung sich innerhalb der gesetzlichen Grenzen nach den Vorgaben eines allfällig vorhandenen Testament, andernfalls nach der gesetzlichen Erbfolge richtet.
Ihre Schwester kann auf ihren Erbteil verzichten. Dies kann auch und in Anbetracht Ihrer Zielsetzung idealerweise zu Ihren Gunsten geschehen, sodass der ihr zustehende Anteil an der Erbengemeinschaft Ihnen zugute kommt.
An der Eigentümerstellung Ihrer (Stief-)Mutter können Sie von sich aus nichts ändern. Auch eine Demenzerkrankung ändert nichts an der Rechtsfähigkeit einer Person. Die Miteigentümerstellung besteht trotz der Erkrankung fort. Wenn Sie beabsichtigen, ausschließlicher Eigentümer des Grundstücks zu werden, müssten Sie den Miteigentumsanteil Ihrer (Stief-)Mutter übertragen bekommen und diesen hierzu ggf. käuflich von erwerben - auch eine Schenkung ist möglich. Eine andere Möglichkeit, ausschließlicher Eigentümer des Grundstücks zu werden, besteht leider nicht.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Ersteinschätzung behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
- Rechtsanwalt -
Rückfrage vom Fragesteller
12. Mai 2019 | 21:18
Muss die Schenkung notariell beglaubigt werden?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
12. Mai 2019 | 21:24
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Rückfrage.
Gemäß § 311b BGB gilt, dass ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, der notariellen Beurkundung bedarf.
Mit freundlichen Grüßen
- Rechtsanwalt -