Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Grundsätzlich kann gemäß § 159 Abs. 1 SGB III
eine Sperrzeit für das das Arbeitslosengeld verhängt werden, wenn der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhält, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Der klassische Fall wäre hier, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis selbst gekündigt hat oder einen Anlass zu einer personenbedingten Kündigung oder einer außerordentlichen Kündigung gegeben hat. In diesen Fällen kann dann nur von einer Sperrzeit abgesehen werden, wenn ein wichtiger Grund i.S.d. § 159 SGB III
vorliegt. Ein solcher wichtiger Grund kann insbesondere die Erfüllung familiärer Pflichten sein, beispielsweise dann, wenn - wie in Ihrem Fall - aufgrund der Kinderbetreuung auch eine Teilzeitbeschäftigung unmöglich wird. Allerdings hat der Arbeitnehmer alles Zumutbare zu versuchen, die Eigenkündigung aus diesem Grund zu vermeiden. Da Ihr Arbeitgeber eine Teilzeitbeschäftigung zu den von Ihnen nur möglichen Zeiten abgelehnt hat und Zeiten vorschlug, welche mit der Betreuung Ihrer Kinder nicht vereinbar ist, ist ein wichtiger Grund gegeben. Sollte jedoch eine sonstige Möglichkeit der Betreuung Ihrer Kinder zu den fraglichen Zeiten bestehen, ist kein wichtiger Grund mehr anzunehmen.
2. Das Gesetz sieht gem. § 1a II KSchG
eine Abfindung i.H.v. 0,5 Monatsverdiensten (der Monatsverdienst zum Zeitpunkt wo das Arbeitsverhältnis beendet ist) für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses vor. Dies würde jedoch voraussetzen, dass einerseits das KSchG Anwendung findet (mind. 10 Arbeitnehmer in dem Unternehmen beschäftigt) und andererseits eine betriebsbedingte Kündigung i.S.d. § 1 a KSchG
gegeben ist. Jedoch ist zu beachten, dass innerhalb der Bundesländer die Abfindungshöhe stark variiert und im Durchschnitt 0,25 Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr gerichtlich zugesprochen werden. In Ihrem Fall handelt es sich jedoch um einen Aufhebungsvertrag und keine betriebsbedingte Kündigung i.S.d. § 1a KSchG
. Ein Aufhebungsvertrag ist normaler Vertrag, welchen Sie mit Ihrem Arbeitgeber abschließen, und in welchem theoretisch jede Abfindungssumme vereinbart werden kann. Ein Rechtsanspruch Ihrerseits auf eine bestimmte Abfindungssumme ist jedoch nicht gegeben.
3. Ich empfehle Ihnen nochmals mit Ihrem Arbeitgeber zu sprechen und ggf. eine Einigung hinsichtlich der zu arbeitenden Uhrzeiten herbeizuführen. Sollte dies nicht möglich sein, empfehle ich Ihnen, Ihn zu bitten, Ihnen schriftlich zu bestätigen, dass eine Teilzeitbeschäftigung Ihrerseits zu den Ihnen möglichen Uhrzeiten (unter Berücksichtigung der Kindesbetreuung) nicht möglich ist und nur Zeiten, welche mit der Kinderbetreuung Ihrer Kinder kollidieren, unternehmerisch möglich sind. Diese Erklärung Ihres Arbeitgebers könnte z.B. in den Aufhebungsvertrag integriert werden. So können Sie (falls erforderlich) später beweisen, dass Sie alles erdenkliche taten und eine Teilzeitbeschäftigung bei diesem Arbeitgeber einfach nicht mehr möglich war. Da die Abfindungssumme frei verhandelbar ist, besteht Ihrerseits theoretisch die Möglichkeit noch einmal nachzuverhandeln. Jedoch beachten Sie bitte, dass Sie bei einem Abfindungsvertrag keinen rechtlichen Anspruch auf eine Abfindungssumme haben und bei einem Nachverhandeln der Arbeitgeber ggf. sich sodann weigert selbst die bisher zugesicherte Abfindung zu zahlen. Zudem beachten Sie bitte, dass der Aufhebungsvertrag gem. § 623 BGB
unbedingt schriftlich geschlossen werden muss.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Aufhebungsvertrag mit Abfindung nach Elternzeit
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Arbeitsrecht
Beantwortet von
Rechtsanwältin Christin Böse
Zusammenfassung
Bei der Vorlage eines wichtigen Kündigungsgrundes ist keine Sperrzeit i.S.d. § 159 SGB III zu befürchten.
Bei der Vorlage eines wichtigen Kündigungsgrundes ist keine Sperrzeit i.S.d. § 159 SGB III zu befürchten.
Guten Tag, meine Frage wäre: Vor der Elternzeit hatte ich eine 30 Stundenwoche und somit 6 Stunden täglich und konnte mein erstes Kind nach der Arbeit vom Kindergarten abholen, nach der Elternzeit mit meinem zweiten Kind wollte ich wieder 6 Stunden täglich arbeiten aber nur an 3 Tagen. Mein Arbeitgeber kann mir so eine Stelle nicht anbieten, sondern 2 Arbeitstage von 8 bis 17 Uhr (mit Mittagspause dazwischen) und ein Arbeitstag (von 8-12) Arbeitsweg beträgt ca. 40 min somit könnte ich meine beiden Kinder nicht rechtzeitig von der Schule und Kindergarten abholen.
Ich wollte zum 01.10.17 wieder anfangen zu arbeiten, da mir nicht möglich ist zu diesen Bedingungen anzufangen, wurde mir ein Aufhebungsvertrag mit Abfindung angeboten. Da ich sehr lange in diesem Unternehmen tätig bin, muss mein AG 6 Monate Kündigungsfrist einhalten, weiss nicht ob es wichtig für mein Fall ist. Ich befürchte eine Sperrfrist, obwohl ich das Nicht-Betreuen der Kinder als wichtigen Grund sehe. Mein AG hat mir eine Abfindung von 6 Monatsgehältern (neues Gehalt nicht mein altes Gehalt vor Elternzeit) angeboten. Ich weiss nicht, ob ich tariflich oder durch Betriebsrat mehr verlangen könnte, da ich schon über 15 Jahre dort arbeitete. Außerdem habe ich die Befürchtung ich würde das Abfindungsgeld gerade für die Zeit aufbrauche, in der Zeit ich gesperrt bin. Ich würde nach dem Abfindungsvertrag zum 30.09 aufhören zu arbeiten, laut AG. Ich habe nämlich mal von mindestens 0,25 Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr gehört, damit Abfindungsgeld nicht zu einer Sperrzeit führt oder wann muss Abfindungsgeld überwiesen werden (wird als Einmalzahlung gezahlt).Wie soll ich mich am besten verhalten, was muss ich beachten.
Elternzeit Elternzeit Arbeitgeber Aufhebungsvertrag Abfindung
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