Reduziert sich der Urlaubsanspruch des Auszubildenden im letzten Lehrjahr?

16. Juli 2009 20:49 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Ich bin Arbeitgeber und Inhaber eines Schreinerbetriebs in Baden-Württemberg. Mein Auszubildender hat für das Jahr 2009 einen Urlaubsanspruch von insgesamt 26 Tagen. Allerdings endet die Ausbildung voraussichtlich am 31.07.2009 (Tag der Prüfung). Ich werde ihn nach der Ausbildung nicht übernehmen. Tarifbindung besteht nicht. Der Azubi ist 21 Jahre alt.

erste Frage:

a) reduziert sich der Urlaubsanspruch des Auszubildenden in diesem Fall auf 7/12 (also 26 : 12 x 7 = 15,17 Tage), weil ja die Ausbildung am 31.07.2009 voraussichtlich endet und ich ihn nicht übernehme?

Bisher hat der Auszubildende lediglich 5 Tage seines Jahresurlaubs verbraucht.


Besteht der Auszubildende den Urlaub nicht, verlängert sich die Ausbildungsdauer aufgrund der Handwerksordnung in Baden-Württemberg. Die Betriebsferien sind für den Monat August 2009 (3 Wochen) vorgesehen.

Das Problem ist nun folgendes, gebe im meinem Azubi nun 10 Tage Urlaub also vom 17. Juli bis 30. Juli 2009 und er besteht die Prüfung am 31.07.2009 nicht, verlängert (nach der in Baden-Württemberg gültigen Handwerksordnung) sich ja die Ausbildung. Wenn ich dann im August Betriebsferien mache (15 Tage) hätte der Azubi zu wenig Resturlaub (26 ./. 15 ergeben dann nur noch 11).

Können Sie mir eine Lösung für dieses Problem nennen? Bin ich mit Blick auf das (mögliche) Ausbildungsende am 31.07.2009 verpflichtet dem AZUBI nun 10 Tage Urlaub zu gewähren? (falls er die Ausbildung am 31.07.2009 beendet, was nur der Fall ist, wenn er die Prüfung besteht, hätte er ja ansonsten keine Möglichkeit mehr den Urlaub zu nehmen).




16. Juli 2009 | 21:38

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:

Bei einem Ausscheiden zum 30.07. hat der Auszubildende nach der gesetzlichen Regelung Anspruch auf den kompletten gesetzlichen Mindesturlaub; eine Zwölftelung findet beim Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte nicht statt, § 5 I c. BUrlG . Dies bedeutet, dass der Auszubildende bei einer üblichen Fünf-Tage-Woche 20 Urlaubstage beanspruchen kann.

Hinsichtlich des aktuell gewünschten Urlaubes wäre eine Lösung, mit dem Auszubildenden für sechs Tage bezahlten Urlaub, für vier Tage unbezahlten Urlaub zu vereinbaren und fünfzehn Tage für den Betriebsurlaub aufzusparen, falls das Ausbildungsverhältnis fortgesetzt wird. Scheidet der Auszubildende dann aufgrund der bestandenen Prüfung aus, sind die restlichen neun Urlaubstage abzugelten.

Ansonsten sind bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange, § 7 I BUrlG . Ob der Wunsch des Arbeitgebers nach einem Betriebsurlaub ein ausreichender betrieblicher Belang ist, ist umstritten. Sofern der Betriebsurlaub nicht im Arbeitsvertrag vereinbart ist, ist es rechtlich riskant, den Urlaubswunsch des Auszubildenden abzulehnen.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.

Mit freundlichen Grüßen

Matthes
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