Sehr geehrte Fragestellerin,
Sie haben vollkommen Recht, dass befristete Arbeitnehmer nicht benachteiligt werden dürfen. Allerdings müssen Sie bedenken, dass Sie ja anders als Ihre unbefristeten Kollegen ab September nicht mehr für diesen Arbeitgeber tätig sein werden und woanders Urlaub nehmen könnten.
Daher ist die von Ihnen zitierte Klausel im Arbeitsvertrag vom Grundsatz her zunächst zu beachten. Sie haben 2,5 Tage Urlaub pro Monat (30 Tage : 12 Monate), bis 31.08.2014 somit für acht Monate, also 20 Tage.
Zu beachten ist allerdings noch der Umkehrschluss aus § 5 Abs. 1 c) des BUrlG
, wonach bezogen auf den gesetzlichen Mindesturlaub bei einem Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte der gesamte Mindesturlaub zu gewähren ist. Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt bei einer 5-Tage-Woche 20 Tage im Jahr. Da Ihnen gemäß des Arbeitsvertrags bereits 20 Tage zustehen, führt diese Regelung zu keiner Erhöhung.
Ich bedauere daher Ihnen mitteilen zu müssen, dass Ihr Anspruch auf Urlaub bei diesem Arbeitgeber noch fünf Tage beträgt.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 11.07.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
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Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Danke für Ihre Antwort.
Was ist mit folgendem Urteil? http://www.vdaa.de/index.php?option=com_content&view=article&id=195:urlaubsabgeltung-bei-befristeten-arbeitsverhaeltnissen-&catid=1:pressemitteilungen&Itemid=9
Hier wird von denen vom Arbeitgeber gewährten 25 Tagen Urlaub ausgegangen und nicht von den gesetzlichen 20 Tagen.
Besten Dank!
Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt: Bei dem von Ihnen zitierten Urteil lag der Fall offenbar so, dass im Arbeitsvertrag keine Kürzungsregel dahingehend erhalten war, dass im Austrittsjahr pro Monat nur 1/12 des Urlaubsanpruchs zu gewähren ist. Nach Ihrer Mitteilung ist dies in Ihrem Fall anders, da der Urlaub anteilig auf die Monate des Beschäftigungsverhältnisses verteilt werden soll.
Eine ähnliche Regelung wurde vom Bundesarbeitsgericht als höchstem deutschen Arbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 20.01.2009, 9 AZR 650/07
auf den vertraglichen Urlaubsanspruch, der über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgeht, akzeptiert. Es ist davon auszugehen, dass die unterinstanzlichen Arbeitsgerichte sich dieser Entscheidung anschließen und Ihnen nur den gesetzlichen Mindesturlaub zusprechen werden.
Ich bedauere nochmals, keinen besseren Bescheid geben zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Scheibeler