Übergabevertrag

18. März 2008 18:59 |
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Erbrecht


Beantwortet von


20:27

Meine Mutter hat ihr Mietshaus im Jahr 1997 unentgeltlich an meine Schwester übertragen. Im Übergabevertrag war vereinbart: "Verpflichtung der Übernehmerin: Versorgung und Pflege im Alter oder bei Krankheit im Hause der Übernehmerin"
Im Jahr 2004 wurde meine Mutter mit Plegestufe I von meiner Schwester ins Altersheim gebracht. Die nicht durch die Pflegeversicherung gedeckten Kosten des Heims bestreitet meine Mutter aus ihren Renteneinkünften selbst. Ist der Vertag überhaupt noch gültig wenn die Gegenleistung der Schwester unterbleibt oder muss die Schwester die Kosten des Heimes tragen? Wer kann den Anspruch der Mutter durchsetzen?

18. März 2008 | 19:21

Antwort

von


(219)
Marktstätte 32
78462 Konstanz
Tel: 07531 - 808 798
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Web: https://www.kanzlei-plewe.de
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Sehr geehrte Fragestellerin,

der Übergabevertrag wird nicht dadurch ungültig, dass eine Vertragspartei (Ihre Schwester) ihren Verpflichtungen nicht nachkommt, sondern Ihre Mutter hat einen Anspruch auf Erfüllung des Vertrages, also darauf, dass Ihre Schwester die Leistungen erbringt, zu denen sie gemäß der vertraglichen Regelung verpflichtet ist.
Dabei muss geprüft werden, welche vertraglichen Verpflichtungen dies genau sind. Die von Ihnen zitierte Formulierung ergibt nicht eindeutig, ob Ihre Schwester auch Heimkosten tragen muss oder ob die Pflege Ihrer Mutter nur dann von Ihrer Schwester erbracht werden muss, solange und soweit dies zu Hause möglich und zumutbar ist. Hier müsste der Vertragstext geprüft werden und es müsste geklärt werden, von welcher Situation Ihre Mutter und Ihre Schwester bei Abschluss des Übergabevertrages ausgegangen sind.

Sofern Ihre Mutter geistig in der Lage ist, ihre Rechte selbst wahrzunehmen, kann sie selbst gegen Ihre Schwester vorgehen bzw. selbst einen Anwalt damit beauftragen. Sofern sie geistig klar, aber aus Konfliktscheu dazu nicht bereit ist, können Sie nichts weiter unternehmen, da der freie Wille Ihrer Mutter zu achten ist. Sofern sie jedoch geistig beeinträchtigt ist, können Sie beim zuständigen Vormundschaftsgericht die Bestellung eines rechtlichen Betreuers anregen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste Orientierung geben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Für weitere Tätigkeit stehe ich Ihnen im Rahmen einer Mandatserteilung gerne in meiner Kanzlei in Konstanz und in meiner Zweigstelle in Waldshut-Tiengen zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Karin Plewe
Rechtsanwältin

info@kanzlei-plewe.de


Rechtsanwältin Karin Plewe
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Erbrecht

Rückfrage vom Fragesteller 18. März 2008 | 20:14

Grundlage des Vertrages war Pflege der Mutter im Alter oder bei Krankheit im Haus der Übernehmerin. Die Übermehmerin (Tochter) wohnt ca. 300km vom Wohnort der Mutter entfernt. Vertragsgrundlage war eindeutig: Pflege im Haus der Schwester gegen Mietshaus.
Wie kann es möglich sein, dass sich die Schwester so einfach ihrer Pflichten entledigt und nur die Vorteile Mietshaus und Mieteinnahmen in Anspruch nimmt. Es ist doch klar je älter die Mutter wird, desto weniger kann sie selbst ihre Rechte einfordern. Warum schliesst man so einen Vertrag vor dem Notar, wenn nachher die Plfichten nicht eingefordert werden können

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 18. März 2008 | 20:27

Sehr geehrte Fragestellerin,

vertragliche Pflichten können grundsätzlich eingefordert werden.
Dazu muss allerdings entweder Ihre Mutter selbst aktiv werden und diese Pflichten einfordern oder das Vormundschaftsgericht muss einen Betreuer einsetzen, der die Rechte für Ihre Mutter einfordert.

Mit freundlichen Grüßen

Karin Plewe
Rechtsanwältin

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