Wer muss den Gutachter für die Bewertung einer vererbten Immobilie bezahlen?

1. April 2005 13:17 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Erbrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Christian Kah

Hallo

Folgender Fall:

Ehepaar haben Erbvertrag und beerben sich gegenseitig. Der Überlebende ist Alleinerbe.
Ehepaar hat Kinder und schließen ein Kind vom Erbe aus.
Erbe vorhanden aus Immobilien und Bankguthaben

Frage nun:

1.) Ist der pflichtteilberechtigte Erbe mit der Bewertung der Immobilie nicht einverstanden und er beauftragt einen Gutachter - wer muß diesen Gutachter dann bezahlen?

2.) Findet man eine Lösung und es ergibt sich ein Betrag man überweist diesen an den pflichtteilberechtigten Erben ist es dann automatisch klar, daß damit auf ein weiteres Erbe von dem überlebenden Partner kein Anspruch besteht oder muß hier ein Vertrag geschlossen werden?

ich höre gerne wieder
mfg

Guten Tag,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

1)

Zunächst hat der Pflichtteilsberechtigte nach dem Tod des Erblassers eine Auskunftsanspruch gegen den Erben. Dieser umfasst auch die Auskunft über den Verkehrswert der Immobilie. Ist der Pflichtteilsberechtigte mit dem angegebenen Wert der Immobilie nicht zufrieden, kann er verlangen, dass dieser durch einen Gutachter bestimmt wird. Die Kosten fallen dann dem gesamten Nachlass zu Last. D.h. es veringert sich dadurch auch der Pflichtteil.

2)

Der erste Pflichtteil fällt nach dem Tod eines Ehegatten an. Sollte der zweite Ehegatte versterben und eine Enterbung testamentarisch verfügt worden sein, ensteht wiederum ein Pflichtteilsanspruch.
Dieser kann nicht ausgeschlossen werden, es sei denn der Pflichtteilsberechtigte verzichtet auf diesen durch Vertrag.

Ein Pflichtteilsverzicht kann ohne den Pflichtteilsberechtigten nicht vereinbart werden.

Sie können testamentarisch lediglich verfügen, dass, falls das Kind den Pflichtteil nach dem erstversterbenden Ehegatten einfordert, dieses nach dem Tod des anderen Ehegatten auch nur den Pflichtteil erhalten soll.

Ich hoffe, Ihre Anfrage hinreichend beantwortet zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Christian Kah
Rechtsanwalt
www.net-rechtsanwalt.de

FRAGESTELLER 12. Oktober 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119123 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die verständliche Antwort ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
sehr gut und umfassend. Sehr ausführliche Antwort. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Danke für die schnelle und umfangreiche Beantwortung meiner Frage ...
FRAGESTELLER