Pflichteiltsansprüche - Berliner Testament

8. März 2021 12:33 |
Preis: 52,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Bernhard Müller

Hallo Zusammen,

folgende Konstellation:

Meine Eltern haben ein Berliner Testament verfasst und mich als letzte Alleinerbin eingesetzt. Mein Bruder sollte nur seinen Pflichtteilsanspruch geltend machen können.

Zu Lebzeiten meiner Mutter wurde mir die Hälfte des Hauses vermacht.

Nach dem Tot meiner Mutter wurde das Testament seitens meines Vaters eingereicht und er hatte wohl auch keinen Erbschein beantragt.

Die Schenkungsfrist war zu diesem Zeitpunkt schon abgelaufen. Zu meinem Bruder bestand seit mehr als 22 Jahren kein Kontakt.
Nun ist auch mein Vater verstorben und mein Bruder hat jetzt erst von beiden Toden erfahren.

Seine Anwältin fordert nun den Pflichtteil zum Todeszeitpunkt meiner Mutter von mir ein. Da mein Bruder wohl keine Kenntnis vom Tot meiner Mutter sowie dem Testament hatte.

Zwischen dem Tod meiner Mutter und meines Vaters liegen nun 9 Jahre und 1 Monat.
Nach meinem Kenntnisstand hatte mein Vater uns beide bei der Eröffnung des Testaments angegeben.

Meine Frage hierzu kann ich als Letzterbe dafür noch belangt werden?
Falls ja, wie hoch wäre der hier der anzusetzende Pflichtteil?

Kann mein Bruder aus beiden Todesfällen hierzu einen Pflichtteil verlangen?

Vielen Dank im Voraus.


Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Pflichtteilsansprüche verjähren nach 3 Jahren ab Kenntnis und ohne Kenntnis nach 10 Jahren.

Als Ihre Mutter starb, stand Ihrem Bruder als Pflichtteil ein Betrag zu, der 1/8 vom Vermögen der verstorbenen Mutter entspricht.
Diese Verpflichtung zur Auszahlung ging nach § 1967 BGB auf Sie über, als Ihr Vater gestorben ist.

Von dem, was nach Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten noch vom Vermögen Ihres Vaters bleibt, steht Ihrem Bruder ein Geldbetrag zu, der 1/4 vom Wert des Vermögens Ihres Vaters nach Abzug der Nachlassverbindlichkeiten entspricht.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 8. März 2021 | 13:24

Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.


Ab wann läuft dann die Verjährung ohne Kenntnis?
Ab Testamentseröffnung oder mit Ablauf des Kalenderjahres?



Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 8. März 2021 | 13:37

Sehr geehrter Fragesteller,

die Frist beginnt mit dem Erbfall.

Mit freundlichen Grüßen

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