Ausbildungsvertrag und Arbeitsvertrag

| 11. September 2020 23:12 |
Preis: 51,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Meinem Sohn (17) wurde von einer Berliner Sicherheitsfirma zusätzlich zum regulären Ausbildungsvertrag (Beginn 05.08.20) ein auf 3 Jahre befristeterer Arbeitsvertrag vorgelegt. Als ich nachfragte, was es mit dem zusätzlichen Arbeitsvertrag auf sich hat, bekam ich die Antwort, wenn der nicht auch unterschrieben wird, gibt es die Ausbildung für meinen Sohn nicht. Daraufhin fragte ich bei der IHK nach und erhielt die Auskunft, dass das mit dem Arbeitsvertrag nicht richtig sei und für die IHK nur der Ausbildungsvertrag bindend sei. Nach nun 4 Wochen wurde meinem Sohn der Ausbildungsvertrag (zum 06.08.20) innerhalb der Probezeit fristlos und ohne Begründung gekündigt. Nachdem ich heute persönlich vor Ort war, erklärte man mir, das wäre meine Schuld, weil ich wegen den Verträgen bei der IHK nachgefragt hätte und man niemanden braucht, der Stress macht. Mein Sohn wäre toll und sehr intelligent, den hätte man gerne behalten. Des Weiteren führte man aus, dass der „zusätzliche" Arbeitsvertrag sicherstellen eürde, dass man den Azubi wieder los würde, wenn dieser innerhalb der Ausbildungszeit einen Eintrag ins polizeiliche Führungszeugnis erhält. Ich könne mir gar nicht vorstellen, wie schwierig das sonst sei. Dann muss man den Azubi nämlich behalten, könne ihn aber nicht mehr „draußen" einsetzen. Ist das so rechtens?

11. September 2020 | 23:51

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

nach § 22 Berufsbildungsgesetz ( BBiG ) kann ein Ausbildungsverhältnis zwar noch in der Probezeit ohne Angaben von Gründen gekündigt werden, hier ergibt sich aber ein ganz grosses ABER:

Jede Kündigung unterliegt auch außerhalb des Kündigungsschutzes einer Kontrolle gegen Rechtsmißbrauch und willkürlichen Erwägungen. Damit halte ich die Kündigung in dem hiesigen Fall für rechtswidrig, so daß diese sofort binnen 3 Wochen nach Kündigungserhalt beim zuständigen Arbeitsgericht über eine Kündigungsschutzklage angegriffen werden sollte.

Es gibt genügend gute Argumente, mit denen sogar die bedenkliche Vorgehensweise des Arbeitgebers vorgetragen und auch noch bewiesen werden kann. Die zuvorige Hinterfragung der doppelten Vertragsgestaltung, die ich ihrerseits für rechtswidrig halte, kann nicht zu Nachteilen führen, wie diese nun bei Ihrem Sohn vorliegen.

Die Kündigungsschutzklage kann unter Prozesskostenhilfe anhängig macht werden, so daß die Staatskasse sogar hierzu einen Rechtsanwalt finanzieren würde.

Die Klage hat und hätte in meinen Augen auch hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Bei benötigter weiterer Hilfe stehe ich hierfür auch gerne in unserer Bundeshauptstadt zur Verfügung.

Bei Rückfragen wollen Sie bitte die Nachfragefunktion nutzen oder ( zu Bürozeiten ) auch gerne in meiner Kanzlei in Dresden anrufen.

Mit besten Grüssen und gute Nacht.....

Fricke
RA


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