Ausschlagungsfrist Erbschaft

26. August 2020 18:38 |
Preis: 52,00 € |

Erbrecht


Guten Tag,
ich hätte gerne eine Antwort auf folgende Frage.

Erblasser A errichtet ein Testament und setzt B zum Erben ein. A stirbt. B lebt im Ausland und schlägt 3 Monate nach dem Erbfall wirksam gem. § 1944 Abs. 3 BGB (innerhalb von 6 Monaten nach Bekanntgabe durch das Nachlassgericht) die Erbschaft aus. C wird hierdurch gesetzlicher Erbe. Er befand sich zum Zeitpunkt des Erbfalls im Ausland und lebt auch dort. Er hat noch keine Benachrichtigung durch das Nachlassgericht erhalten. Bis wann muss er ausschlagen? Innerhalb von 6 Monaten nach Erbfall? Oder erst ab 6 Monaten nach zukünftiger Bekanntgabe durch das Nachlassgericht? Die Problematik ist die, dass § 1944 Abs. 3 BGB die Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen durch das Nachlassgericht als Beginn setzt. Hier ist C aber gerade gesetzlicher Erbe und im Testament nicht erwähnt. Für ihn ist also keine Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen maßgeblich.

Vielen Dank im Voraus.

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.

Gemäß § 1944 Abs. 3 BGB gilt für C im geschilderten Fall eine sechsmonatige Ausschlagungsfrist. Diese beginnt gemäß § 1944 Abs. 2 S. 1 BGB zu laufen, wenn der C von dem Anfall und dem Grund der Berufung Kenntnis erlangt. Im der Fall gesetzlicher Erbfolge heißt dies konkret, dass C Kenntnis vom Anfall der Erbschaft hat, sobald ihm die den Erbschaftsanfall begründenden Familienverhältnisse bekannt sind und er nach den Gesamtumständen sowie seiner subjektiven Sicht keine begründete Vermutung hat oder haben kann, dass eine ihn ausschließende letztwillige Verfügung vorhanden ist. Erforderlich ist dabei die positive Kenntnis, d.h. eine grob fahrlässige Unkenntnis ist für den Beginn des Fristenlaufs nicht ausreichend.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Auskunft behilflich sein.

Mit freundlichen Grüßen
- Rechtsanwalt -

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