Sehr geehrte Ratsuchende,
nach der Umfirmierung von „Maier GmbH" in „Maier-Müller GmbH" wurde zunächst pro forma der neue Arbeitgeber genannt.
Da aber gleichzeitig auch das Eintrittsdatum in die alte Firma als Zugehörigkeitszeitpunkt vereinbart wird, ergibt sich INSOWEIT keine Änderung für den Lebensgefährten.
Bei späteren Berechnungen (z.B. Kündigungsfristen) zählt dann immer der 06.06.2011 als entscheidendes Datum. Dabei unterstelle ich, dass dieses Datum auch zutreffend ist.
Insoweit stellt der neue Vertrag also keine Verschlechterung dar.
Anders sieht es bei Sichtarbeit, Samstagsarbeit und Aufgabenbezeichnung aus:
Insoweit wird mittels neuem Arbeitsvertrag offenbar versucht, eine Verschlechterung durchzusetzen, denn für so eine Abänderung des Arbeitsverhältnisses wäre das Einverständnis Ihres Lebensgefährten erforderlich, was man nun mit dem neuen Vertrag erlangen will.
Ihr Lebensgefährte ist aber nicht verpflichtet, den neuen Vertrag mit diesen - teilweise gravierenden - Änderungen zu unterzeichnen.
Macht er das nicht, gilt der alte Vertrag mit den alten Bedingungen weiter.
Der neue Arbeitgeber hätte dann allenfalls die Möglichkeit, mittels einer Änderungskündigung die Vertragsänderung durchzusetzen. So eine Kündigung, verbunden mit einem neuen Arbeitsvertrag, unterliegt aber der kompletten Prüfung nach dem Kündigungsschutzgesetz und wird ohne besondere betriebliche Gründe nicht durchsetzbar sein.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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Sehr geehrter Herr RA Bohle,
vielen Dank für die Ausführungen.
Eine kurze Rückfrage:
Gesetzt den Fall, die Firma kündigt meinem Lebensgefährten und er würde Kündigungsschutzklage einreichen usw.
Dann wäre das ursprüngliche Eintrittsdatum 6.6.2011 als Berechnungsgrundlage für z.B. eine Abfindung relevant?
Sehr geehrte Ratsuchende,
ja, der 06.06.2011 gilt als Berechnungsgrundlage, sowohl für mögliche Kündigungsfristen und deren Verlängerungen nach § 622 BGB
/ bzw. Vertrag oder Tarifvertrag.
Dieses Datum gilt auch für mögliche Abfindungsberechnungen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg