Wie verhalte ich mich als Vermieter von Gewerbeflächen bei Insolvenz des Mieters

18. Juni 2018 16:43 |
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Insolvenzrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Dennis Meivogel

Ich habe Büroräume an eine GmbH vermietet. Diese zahlt seit drei Monaten keine Miete und hat laut Handelsregisterauszug vor zwei Monaten Insolvenz angemeldet. Die Firma hat Stammkapital von 101.000,00€. Die Büroräume sind aktuell leer und werden nicht benutzt, da die Firma auch den Betrieb eingestellt hat. Über die Insolvenz bin ich nur mündlich unterrichtet worden und hatte auch nur ein Telefongespräch mit der Insolvenzverwalterin, kein schriftliches Dokument bis jetzt.

Vor der Insolvenz hatte die Firma bereits einen Makler mit der Findung eines Nachmieters beauftragt.

Meine Annahmen sind wie folgt:
- die Firma hat viel Schulden bei dem Investor, da es ein IT-Startup war und eventuell bei Banken, aber keine Schulden bei Finanzamt und anderen Gläubigern. Einzige Gläubiger wären demnach der Hauptinvestor, Banken und ich als Vermieter.

- Wie soll ich nun vorgehen. Soll ich die Mietflächen kündigen, oder abwarten, bis der Verwalter diese kündigt? Es ist nicht garantiert, dass ich sofort einen Nahmieter finde und der Mietvertrag läuft noch drei Jahre. Welche Kündigungsfristen müssen beide Seiten hier einhalten?
- Wie lange darf zwischen Insolvenzanmeldung und Verfahrenseröffnung maximal vergehen?
- Unter der Annahme, dass das Stammkapital da ist, würde ich die Miete mit Vorrang bekommen, wenn ja, ab wann und bis wann?

Mit freundlichen grüßen




Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage
wie folgt.

Sie können derzeit keine Kündigung wegen Zahlungsverzug aussprechen. Gemäß Paragraph 112 Insolvenzordnung kann ein Mietverhältnis, das der Schuldner als Mieter eingegangen war nicht vom Vermieter nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gekündigt werden wegen Zahlungsverzug, der in der Zeit vor dem Eröffnungsantrag eingetreten ist, oder wegen einer Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Schuldners. Auf die Kenntnis des Vermieters von dem Eröffnungsantrag kommt es nicht an.

Diese Kündigungssperre gilt aber nicht für einen nach der Antragstellung eingetretenen Zahlungsverzug. Dieser rechtfertigt nach allgemeinen Regelungen eine Kündigung, § 543 Abs. 2 Nr. 3 , 569 Abs. 3 BGB .

Hingegen kann der Insolvenzverwalter ein Mietverhältnis des Schuldners bei Geschäftsraummiete ohne Rücksicht auf die vereinbarte Vertragsdauer mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende kündigen, vgl. § 109 Abs. 1, S. 1. InsO .

Dieses Kündigungsrecht besteht aber erst im eröffneten Insolvenzverfahren. Deshalb kann der vorläufige Insolvenzverwalter es noch nicht ausüben.

Dem Vermieter steht wegen der Kündigung Schadensersatz wegen vorzeitiger Vertragsbeendigung zu. Dieser Schaden besteht in Höhe des Mietausfalls. Unterlässt der Vermieter die angemessene Weitervermietung unter Verletzung seiner Schadensminderungspflicht so muss er sich den daraus entgangenen Mietzins anrechnen lassen.

Der Schadensersatzanspruch ist keine Masse-, sondern eine einfache Insolvenzforderung, §38 InsO . Dies gilt ebenfalls für Ihre offenen Mietforderungen.

Wann die Verfahrenseröffnung erfolgt, ist nicht fest geregelt. Wenn der Betrieb schon eingestellt ist, dann ist in der Regel von einem Zeitraum von drei Monaten auszugehen. Zur Vermeidung der Begründung von Masseforderungen wird der Insolvenzverwalter sich nach Eröffnung des Verfahrens kurzfristig mit Ihnen Verbindung setzen. Es ist allerdings auch nicht schädlich, wenn Sie sich bereits jetzt mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter in Verbindung setzen.

Ich wünsche Ihnen Alles Gute!

Bitte beachten Sie, dass die Beratung im Rahmen dieser Plattform nur eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Sie kann daher eine detaillierte Rechtsberatung, unter Vorlage von Unterlagen und Urkunden, niemals ersetzen.

Freundliche Grüße

D. Meivogel
-Rechtsanwalt-

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