Sehr geehrter Fragesteller,
im Rahmen einer Erstberatung beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
§ 847 BGB
regelt, wann dem Verletzten Schmerzensgeld zu
gewähren ist, nicht aber in welcher Höhe ein Anspruch besteht.
Das Gesetz spricht nur von einer billigen Entschädigung in Geld.
§ 287 ZPO
bestimmt, dass die Bemessung im Ermessen des
Gerichts liegt.
Bei der Ermessensentscheidung muss das Gericht die Funktionen
des Schmerzensgeldes berücksichtigen.
Dem Schmerzensgeld kommt eine Ausgleichsfunktion für Schäden
nichtvermögensrechtlicher Art zu, ebenso wie eine Genugtuungs-
und Sühnefunktion. Aus diesen Funktionen des Schmerzensgeldes
ergeben sich verschiedene für die Bemessung der
Höhe maßgebliche Kriterien. Dazu gehören u.a.
∗ Ausmaß und Schwere der Verletzung,
∗ Maß der Beeinträchtigung,
∗ das Alter und Leiden des Verletzten,
∗ die Dauer der stationären bzw. ärztlichen Behandlung,
∗ Arbeitsunfähigkeit,
∗ Dauerschäden, wie Entstellungen und auch der Grad des
Verschuldens des Schädigers.
Es kann also keine allgemeingültige starre Schmerzensgeldtabelle
geben, sondern das Gericht muss für den Einzelfall festlegen,
welche Höhe eine billige Entschädigung darstellt.
Dennoch haben sich durch die ständige Rechtsprechungspraxis
bestimmte Richtwerte herausgebildet, die dem Bedürfnis nach
einer einheitlichen Rechtsprechung Sorge tragen.
Hier kommt gerade aufgrund des inmitten stehenden Dauerschadens sicherlich ein Betrag im fünfstelligen Bereich in Betracht. Genauere Auskunft kann sicherlich nach Vorlage eines ärztlichen Gutachtens erfolgen.
Bitte übersenden Sie mir das ärztliche Gutachten; wir werden uns sodann mit der gegnerischen Versicherung in Verbindung setzen.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ gerne zu Verfügung oder auch im Rahmen einer Mandatserteilung; am besten per mail: info@kanzlei-hermes.com
Mit besten Grüßen
RA Hermes
Fachanwalt für Steuerrecht
www.kanzlei-hermes.com
Höhe des Schmerzensgeld nach Hundebiss
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Aktuellen Kostenvorschlag |
Schadensersatz
Ich bin am 21.07 von einem Dackel in den Rechten Zeigefinger gebissen worden. Der Zeigefinger so wie teile des Handgelenkes entzündeten sich daraufhin sehr stark.(phlegmone) Ich bin dann am Sonntag morgen in die Klinik wo die Wunde unter großen schmerzen aufgeschnitten wurde (schmerzmittel wirkten nicht, da die wunde so stark entzündet war). Leider breitete sich die Entzündung weiter aus. Ich bin dann Montag morgen zu einem Chirugen gegangen der mich sofort in ein Spezialklinik für eine Notoperation eingewiesen hat. Die Operation verlief Komplikationslos. Die Stationäre Behandlung dauerte vom 23.-28.07. Ich bin weiter in ambulanter behandlung und werde wohl folgeschäden davon tragen (eingeschränkte beweglichkeit) so das bestimmte tätigkeiten wie z.b. schreiben nicht oder nur noch eingeschränkt möglich sind. Bin zur Zeit Krankgeschrieben und werde vorrausichtlich 4-6 Wochen nicht arbeiten können.
Hinzu kommt noch eine große angst vor hunden, seit dem vorfall.
Der Hundebesitzer ist sehr kooperativ und will den schaden über seine Hundehaftpflicht abwickeln, die auch schon informiert ist.
Meine frage daher wieviel Schmerzensgeld kann ich fordern?
Ich bin übrigens gerade 24 Jahre geworden und befürchte berufliche Nachteile (Beruf: Stellv. Marktleiter, Lebensmittel)
Schmerzensgeld Schmerzensgeld Diebstahl Höhe
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55 €
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53 €
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20 €
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40 €
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25 €
-
50 €