Sehr geehrte Damen und Herren,
zunächst droht jedem Arbeitnehmer, der eine einvernehmliche Auflösung seines Arbeitsvertrages mit dem Arbeitgeber vereinbart, eine Sperrfrist.
Die Zustimmung zu einer vorzeitigen (!) - d.h. nicht an die Kündigungsfristen gebundene - Vertragsauflösung führt auch dann zu einer dreimonatigen Sperrzeit, wenn der Arbeitnehmer damit einer arbeitgeberseitigen Kündigung zuvor kommt. Dies hat z.B. das Landessozialgericht Essen am 1.9.2004 entschieden.
Nur wenn Sie darlegen können, daß es eine Aufhebung aus wichtigem Grund war, kann eine Sperre aufgehoben werden. So hat z.B. das Sozialgericht Dortmund im Jahre 2003 entschieden, daß auch bei einer Eigenkündigung in AUSNAHMEFÄLLEN von einer Sperrfrist abgesehen werden kann. Das Aktenzeichen des Verfahrens lautet: S 31 AL 101/02
. Begründet wurde dies damit, daß ohne den Abschluß des Aufhebungsvertrages der Arbeitnehmer eine betriebsbedingte Kündigung erhalten und dann noch nicht einmal die Abfindung kassiert hätte. Das Urteil ist daher für Sie lesenwert. Trotzdem: dies ist eine Einzelfallentscheidung gewesen.
Sie können gegen den Bescheid schriftlich Widerspruch einlegen. Die Frist beträgt einen Monat. Die Frist beginnt mit der Zustellung. Sollte dem Bescheid nicht abgeholfen werden, dann müssen Sie vor dem Sozialgericht und innerhalb eines Monats eine Klage einreichen mit dem Ziel den ablehnenden Bescheid aufzuheben und Ihnen Arbeitslosengeld zu gewähren. Sollten Sie die Fristen verpassen, so wird der Bscheid rechtskräftig, und ist nicht abänderbar.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt
Hinweis
Die vorstehende Beantwortung ist beschränkt durch die von Ihnen gegebenen Informationen. Die von mir gegebene Antwort ist eine überblicksartige Beantwortung. Außerdem ist die Beantwortung der Antwort auch abhängig von der Höhe des gebotenen Honorars und kann - insbesondere in den Fällen, in denen die notwendigen Unterlagen (z.B. Verträge, Versicherungsbedingungen, Gerichtsurteile, Schreiben von Dritten) nicht vorlagen - eine Beratung durch einen Rechtsanwalt nicht ersetzen.
Antwort
vonRechtsanwalt Klaus Wille
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Rechtsanwalt Klaus Wille
Sehr geehrter Herr RA Wille,
da meine Sachverhaltsschilderungen möglicherweise zu allgemein gehalten waren, möchte ich diese mit einigen Details ergänzen und um Ihre Einschätzung bitten.
Im ehmaligen Unternehmen werden tausende Arbeitsplätze abgebaut.
Als Fachspezialist wird mein Arbeitsplatz/Funktion am derzeitigen Arbeitsort nicht weitergeführt, sondern definitiv in mehrer hundert Kilometer Entfernung verlegt.
Ein Umzug ist für mich wegen einer Wohnortanbindung nicht tragbar. (finanziell und familiär)
Die perspektivlose Fortführung einer wesentlich geringeren, qualifizierten Beschäftigun am Ort würde weiterhin zu dauerhaften, finanziellen Nachteilen führen.
Also hätte ich die Kündigung durch den AG nebst finanzieller Abgeltung lt. Sozialplan in Kauf nehmen müssen.
Nun bot sich allerdings die Möglichekit der Arbeitsaufnahme in einem Konkurrenzunternehmen an.
Verbunden mit einer zugesagten Festeinstellung ist allerdings eine sofort beginnende, 3-monatige Ausbildung erforderlich, für die ich keine gesonderten Kosten aufwenden muss, aber auch kein festes Entgelt erhalte.
Die Schulungen meines künftigen AG finden zwar grundsätzlich in demn Abendstunden statt, so dass ich theoretisch bei meinen alten AG hätte tags über arbeiten und die Änderungskündigung abwarten können. Jedoch hätte ich damit gegen meine arbeitsrechtlichen Pflichten verstoßen. Bei beiden AG´ern handelt es sich um konkurrierende Wirtschaftsunternehmen!
Dies hätte zur Folge gehabt, dass mein alter AG einerseits ein fristlose Kündigung mit Verlust der Abfindungsregelung veranlaßt hätte. Und auch mein neuer AG, sein Interesse an einer Zusammenarbeit zurückgezogen hätte.
Angesichts der eindeutigen Perspektivlosigkeit für meinen alten Arbeitsplatz war das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen einvernehmen, ohne Berücksichtigung der Kündigungsfrist, beendet worden.
Nur dadurch war es mir möglich mit einer Anschlussqualifizierung eine neue berufliche Perspektive aufzubauen.
Nun noch meine Fage:
Handelt es sich hier um einen Sonderfall (nach SGB III § 144
, Rd. 77,80), der einen Anspruch auf ALG begründet, da die Arbeitslosigkeit cirka 6 Monate später ohnehin durch eine Änderungskündigung eingetreten wäre?
Wie sieht es mit dem zuvor angesprochenen Zuschüssen zur Krankenversicherung aus und wer bezahlt die Rentenversicherung?
Zunächst bitten wir um Verständnis dafür, daß wir nicht auf alle Nachfragen eingehen können.
Sie müssen, um die Sperre zu umgehen, gegen den Bescheid Widerspruch einlegen und sollten sich auf die von mir genannte Rechtsprechung beziehen. Richtig ist, daß Ihr Fall wohl eine Sonderfall darstellt. Daher hilft Ihnen nur der Weg über den Widerspruch.
Hinweis
Die vorstehende Beantwortung ist beschränkt durch die von Ihnen gegebenen Informationen. Die von mir gegebene Antwort ist eine überblicksartige Beantwortung. Außerdem ist die Beantwortung der Antwort auch abhängig von der Höhe des gebotenen Honorars und kann - insbesondere in den Fällen, in denen die notwendigen Unterlagen (z.B. Verträge, Versicherungsbedingungen, Gerichtsurteile, Schreiben von Dritten) nicht vorlagen - eine Beratung durch einen Rechtsanwalt nicht ersetzen.