Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Es gilt § 13 I BUrlG
. § 13 I S. 2 BUrlG
schreibt vor, dass von den Bestimmungen und damit auch von § 5 BUrlG
nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden kann. Es ist rechtlich nicht möglich, in einem Arbeitsvertrag die Rechte des Arbeitnehmers einzuschränken, die sich aus dem BUrlG ergeben.
Die Bestimmung im Arbeitsvertrag ist rechtswidrig und damit unbeachtlich. Sie haben Anspruch auf den vollen Urlaub für 2012.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt
Anspruch auf kompletten Resturlaub
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag |
Arbeitsrecht
Beantwortet von
Notar und Rechtsanwalt Oliver Wöhler
Sehr geehrte Ratgebende,
ich habe fristgerecht zum 31.7.2012 meinen Anstellung als Leitung der offenen Ganztagsschule gekündigt. 3 Jahre lange wurde ich befristet jeweils für ein Jahr ab dem 1. August 2008 eingestellt. Im Jahr 2011 erfolgte ab dem 1.8.2011 eine Entfristung (unbefristet eingestellt).
In meinem Arbeitsvertrag sind 20 Tage (Fünftagewoche) Jahresurlaub festgelegt.
Die Personalabteilung teilte mir mit, dass ich Resturlaubsanspruch nur anteilig bis zum Monat Juli 2012 hätte, weil dies im Arbeitsvertrag festgelegt ist. Er beruft sich auf § 6 (2) meines Arbeitsvertrages, der lautet: "Tritt der Arbeitnehmer während des Kalenderjahres ein oder scheidet er während des Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis aus, wird der Urlaub anteilig gewährt." Er behauptet: " Anspruch auf den vollen Jahresurlaub nach § 5 Abs. 1 c BUrlG
hat ein Arbeitnehmer nur, wenn vertraglich keine andere Regelung getroffen wurde."
Was gilt nun: Das Urlaubsgesetz, nachdem ich den vollen Urlaubsanspruch habe, oder gilt der Vertrag, den ich mit der Einrichtung abgeschlossen habe, so dass ich nur anteilig Urlaub erhalte.
Danke im Voraus,
Vertrag Vertrag Arbeitsvertrag Urlaub Urlaubsanspruch
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