Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,
gerade das BUrlG ist meiner Meinung nach im Gegensatz zu manch anderen Gesetzen relativ eindeutig: Wird das Arbeitsverhältnis erst in der 2. Jahreshälfte beendet, besteht der volle Urlaubsanspruch nach § 5 BurlG. Das BUrlG ist auf den gesamten Urlaub anzuwenden; es wird nur in § 3 geregelt, dass mindestens 24 Werktage Urlaub zu gewähren sind.
Da dies von der Sache vom Gesetz klar geregelt ist, kann ich Ihnen nur das Urteil des ArbG Frankfurt (Az: 7 Ca 7053/02) nennen, dass festgestellt hat, dass bei einem Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte der gesamte verbliebende Jahresurlaub abzugelten ist, wenn er nicht mehr gewährt werden kann, womit gleichzeitig das Bestehen des vollen Urlaubsanspruchs bestätigt wird.
Wenn Sie noch mehr brauchen, um Ihren Arbeitgeber zu überzeugen, sollten Sie evtl. schon einmal Ihre zukünftige Unibibliothek aufzusuchen, und die entsprechenden Passagen aus einem Kommentar kopieren und Ihrem Arbeitgeber vorlegen.
Überprüfen sollten Sie allerdings noch, ob für Sie ein Tarifvertrag gilt, in dem etwas Abweichendes vereinbart ist. Dies ist nämlich durchaus möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Arnd-Martin Alpers
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 07.09.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Arnd-Martin Alpers
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Rechtsanwalt Arnd-Martin Alpers
Sehr geehrter Herr Alpers,
ich hab noch eine Frage, da ich mich mit meiner Kündigung gleichzeitig im Unternehmen als Studentische Aushilfe beworben habe.
An die Personalabteilung habe ich ein Mail mit folgendem Wortlaut geschickt:
"Zwecks dem Resturlaub ist mein Informationsstand der, dass man bei einer Kündigung nach dem 30.06. rechtlich Anspruch auf den vollen Jahresurlaub laut Arbeitsvertrag hat.
Das wären nach meiner Liste noch 9,5 Tage.
Somit sollte mein letzter Arbeitstag als Vollzeitkraft Montag, der 18.09. (bis Mittag) sein."
Als Antwort bekam ich heute folgendes:
"gemäß Berechnung [(Name)] hast du noch 9,5 Tage Anspruch – also insgesamt bis 31.12.2006. Das heißt allerdings, dass, wenn Du als Aushilfe bei uns tätig bist, Dein Urlaub für dieses Jahr damit abgegolten wäre."
Ist das rechtlich richtig, oder ist meine Arbeit als Vollzeitkraft und die folgende Zeit als Studentische Aushilfe getrennt zu betrachten?
Zumal ich bisher auch keine fixe Zusage bekommen habe, dass ich wirklich als Studentische Aushilfe weiter im Unternehmen arbeiten kann.
Vielen Dank im Voraus,
Adam T. E.
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich bin mir nicht ganz sicher, ob ich Sie jetzt richtig verstanden habe. Wenn Sie jetzt aber Ihre 9,5 Tage Urlaub nehmen, haben Sie natürlich in diesem Jahr keinen Urlaubsanspruch mehr - bei welchem Arbeitgeber auch immer, wie auch § 6 BUrlG
(Ausschluss von Doppelansprüchen) ausdrücklich regelt.
Sollte ich Sie diebzgl. falsch verstanden haben, können Sie sich ggf. noch einmal per E-Mail bei mir melden.
Mit freundlichen Grüßen
Arnd-Martin Alpers
Rechtsanwalt