Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie haben ja einen durchsetzbaren Anspruch auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses, und zwar durch die Vorlage eines Verzeichnisses des Bestandes.
Diese Auskunftsverpflichtung trifft den Testamentsvollstrecker schon zu Beginn seiner Tätigkeit mit der Verpflichtung, dem Erben das Nachlassverzeichnis nach § 2215 BGB
als Grundlage ordnungsgemäßer Verwaltung vorzulegen.
Sie sollten dann den Testamentsvollstrecker unter angemessener Fristsetzung dazu auffordern, wenn das von Ihnen erhaltene Schreiben keine vollständige Bestandsaufnahme beinhaltet.
Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ernesto Grueneberg, LL.M.
Abogado
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Antwort
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Rechtsanwalt Ernesto Grueneberg, LL.M.
Fachanwalt für Migrationsrecht
Sehr geehrter Herr Grueneberg,
vielen Dank für die schnelle Antwort. Die Erbengemeinschaft besteht zur Zeit aus ca. 12 Erben. Wie verhält es sich wenn ich als einziger die Forderung nach dem "Verzeichnisses des Bestandes" stelle. Steht mir diese auch als Einzelperson, ohne Zusatzkosten zu?
MfG
Sie als Teil der Gemeinschaft haben Anrecht auf Auskunft auch ohne Mitwirkung der anderen Erben