Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Meines Erachtens ist die Ergänzung Ihrer Mutter ganz unwirksam, da sie nicht Ihrem Vater zur Unterschrift vorgelegt worden war.
Gem. § 2267 BGB
genügt es zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments nach § 2247 BGB
, wenn einer der Ehegatten das Testament in der dort vorgeschriebenen Form errichtet und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig mitunterzeichnet. Der mitunterzeichnende Ehegatte soll hierbei angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Orte er seine Unterschrift beigefügt hat.
Insofern bedürfen Änderungen in einem gemeinsamen Testament der Unterschrift beider Ehegatten.
Eine Ausnahme gilt lediglich, wenn eine Regelung in das gemeinsame Testament aufgenommen wird, die dem überlebenden Ehegatten (nach dem Tod des Ehegatten!) das Recht einräumt das Testament zu ändern.
Da aber zum Zeitpunkt des Zusatzes Ihr Vater noch am leben war, konnte das Testament nicht einseitig wirksam geändert werden.
Sie sollten gegen die Verfügung des Gerichts eine Beschwerde einlegen. Sollte das Gericht der Auffassung im Hinblick auf die unwirksame Ergänzung nicht folgen, sollten Sie hilfsweise aufführen, dass Sie nicht mit der Person des Testamentsvollstreckers, sondern mit dessen Aufgabenwahrnehmung nicht zufrieden sind.
Der Wortlaut bezieht sich allerdings durchaus auf die Enterbung im Falle des Versuchs den Testamentsvollstrecker abzusetzen. Hierbei ist allerdings Auslegungsspielraum gegeben. Da, abgesehen von dem Enterbten, wohl kaum jemand von den Erben die Klausel angreifen würde, wenn es nicht um die Absetzung des Testamentsvollstrecker ginge.
Da ich aber nicht über alle Hintergrundinformationen verfügemöchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Falls Ihr Rechtsanwalt Sie tatsächlich falsch informiert hat, können Sie über seine Berufshaftpflichtvrsicherung den Schaden ersetzt bekommen. Diese finden Sie in der Regel im Impressum des Rechtsanwalts. Ich empfehle Ihnen allerdings zunächst ein klärendes Gespräch mit ihm zu suchen, da das Verständnis der Klausel eine Auslegungssache ist und darüberhinaus die Beschwerde gegen die Verfügung erfolgreich sein könnte.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 18.06.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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