Grundbucheintrag Absicherung eines Verwandtendarlehen Erbfall

26. März 2006 09:23 |
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Erbrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Nina Marx

Mein Vater hat mir ein Verwandtendarlehen gewährt.
Der Verwandtendarlehensvertrag enthält folgende massgeblichen Punkte. Hierauf bezieht sich meine Frage.
1) Rückzahlung: Für den Fall des Todes meines Vaters gehen 50 % der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Darlehensrestschuld auf seine Tochter(meine Schwester) als neuen Gäubiger über. Seine Ehefrau(meine Stiefmutter) sowie seine Kinder aus 2 Ehe(meine Halbgeschwister) haben keinerlei Ansprüche aus diesem Darlehen.
2) Sicherheit: Das Darlehen wird durch Eintragung einer Grundschuld auf meinem Grundstück abgesichert. Das Darlehen wurde zum Erwerb des Grundstücks verwendet.

Meine Notarin gab mir den Rat die Situation für den Erbfall doch besser prüfen zu lassen. Mein Vater hat dann seinen Notar gefragt der folgenden Zusatz verfasst hat( wurde aber notariell nicht beglaubig)!

Nachtrag zum Darlehensvertrag: zwischen Vater und Sohn+Frau

Mit Darlehensvertag vom ... hat Vater den Eheleuten ein Darlehen gewährt. Für den Fall des Todes wurde vereinbart das 50% des zu diesem Zeitpunkt bestehenden Restschuld auf meine Schwester als neue Gläubigerin übergeht. Hiermit tritt Vater -aufschiebend bedingt durch seinen Tod- diesen hälftigen Darlehensanspruch an seine Tochter ab. Die Tochter nimmt diese Abtretung an.

Meine Frage: Wenn mein Vater stirbt, ist dieser Darlehensvertrag und der Zusatz tatsächlich ausreichend, dass meine Stiefmutter und Halbgeschwister keinerlei Ansprüche auf das Grundstück(das als Sicherheit des Darlehensvertrags belastet wurde) haben, oder fliesst infolge des Grundbucheitrages das Grundstück in die Gesamt-Erbmasse d.h. der Darlehensvertrag + Zusatz ist im Erbfall nicht von Bedeutung. Muss ein Testament aufgesetzt werden und wie muss es formuliert werden?

Danke für Ihre Antwort im voraus.

Mit freundlichen Grüßen



Sehr geehrter Ratsuchender,

1.Vorausgesetzt es gibt keine testamentarische Regelung und im Erbfall greift die gesetzliche Erbfolge:

In diesem Fall fließt zwar nicht das Grundstück, wohl aber die Verbindlichkeit aus dem Darlehen in die Erbmasse mit ein. Es ist dann reine Auslegungssache, was mit dem Zusatz gemeint war: Schenkung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge, Vermächtnis an die Tochter und gleichzeitig Erbeinsetzung Ihrerseits bezüglich der übrigen 50% etc.

2.Aufgrund der Formulierung sind Sie keineswegs gefeit, dass es keinen Streit um die verbleibenden 50% des Darlehens gibt. Wenn es im Ergebnis so ausgeht, dass die Darlehensschuld in die Erbmasse fällt, kommt auch die Zwangsvollstreckung in Ihr Grundstück in Betracht.

3.Es gibt verschiedenste Wege, wie man der Gefahr begegnen kann. Im Darlehnsvertrag kann eine Stundung der Zinsen und ein Rückzahlungsdatum in z.B. 80 Jahren eingetragen werden. Da der Vertrag so wie er ist in die Erbmasse übernommen wird, ist die Rückzahlung auch nur zu diesen Konditionen einklagbar. Es kommt auch eine erbrechtliche Regelung durch Testament oder Erbverzicht der übrigen Erben hinsichtlich der Darlehnssumme in Betracht.
4.Eine ausformulierte Lösung kann zu diesem Einsatz nicht erbracht werden. Hier werden Sie ein angemessenes Beratungshonorar bezahlen müssen.

Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen. Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüssen

Nina Heussen
Rechtsanwältin

Weiler Rechtsanwälte
Sonnenstr. 2
80331 München
Tel: (089) 20604130
kanzlei@weiler-rechtsanwaelte.de

Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen: Meine Auskunft umfasst die wesentlichen Gesichtspunkte, die in Fällen der geschilderten Art im Allgemeinen zu beachten sind. Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Auch einige Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht geklärt werden. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.


Rückfrage vom Fragesteller 26. März 2006 | 10:16

Heisst das, dass wenn ich das Darlehen komplett zurüchgezahlt habe auch der Eintrag meines Vaters ins Grundbuchamt folglich erlischt, auch für den Fall, dass er schon gestorben ist. Mir geht es darum, dass ich für den Fall, dass ich mein Haus verkaufen müsste, der Verkauf nicht von der Zustimmung eventueller Erben abhängig ist.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 26. März 2006 | 12:33

Sehr geehrter Ratsuchender,

die Grundschuld ist ein "akzessorisches" Sicherungsmittel. Das bedeutet, dass es quasi mit der zu sichernden Schuld zusammenklebt. wird die Schuld beglichen, erlischt zwar die Grundschuld nicht automatisch, sie geht aber auf Sie über, §§ 1192 , 1164 BGB . Der Verkauf des Hauses ist nie abhängig von der Zustimmung der Erben. Jedoch bleibt das Grundstück mit der Grundschuld belastet, was den Wert mindern kann. Die Löschung der Grundschuld können Sie verlangen/beantragen, wenn Sie die Schuld beglichen haben.

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