10. Juli 2011
|
18:55
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Schweizer
Muldestr. 19
51371 Leverkusen
Tel: 0214 / 2061697
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Reinhard-Schweizer-__l103443.html
E-Mail: reinhard.schweizer@gmx.net
Ihre Anfrage möchte ich auf der Grundlage Ihrer gemachten Angaben gerne wie folgt beantworten:
Grundsätzlich ist das Gehalt gem. Art 15 DBA-Schweiz dort zu versteuern, wo man tätig ist.
Dementsprechend hat im vorliegenden Fall die Schweiz das Besteuerungsrecht, sodass Sie sich hier in Deutschland nicht abzumelden brauchen.
Wird das Einkommen – wie hier – in der Schweiz besteuert, ist es jedoch in Deutschland noch im Rahmen des sog. Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen (§ 32b Abs. 1 EStG, Art 24 DBA-Schweiz), wenn sie bis Mitte April hier in Deutschland noch steuerpflichtige Einkünfte bezogen haben sollten.
Der Steuersatz für die deutschen Einkünfte würde sich dann ggfs. etwas erhöhen.
Da der Lohnsteuerabzug bis zum Umzug Mitte April jedoch monatlich in der Höhe abgezogen wird, als übten Sie die Tätigkeit während des gesamten Jahres hier aus, könnten Sie durchaus insgesamt noch mit einer Steuererstattung rechnen.
Um genauere Angaben zu erhalten, können Sie im Rahmen einer Direktanfrage konkrete Zahlen nennen.
Haben Sie bis zum Umzug hier in Deutschland keine steuerpflichtigen Einkünfte bezogen, wirken sich die Einkünfte aus der Schweiz in Deutschland auch nicht aus.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Mit besten Grüßen
Reinhard Schweizer
Rechtsanwalt, Dipl.-Finanzwirt
Rückfrage vom Fragesteller
17. Juli 2011 | 15:12
Vielen Dank für die Antwort soweit ich das nun verstanden habe heist es das ich meine Einkünfte die ich hier in der Schweiz verdiene und durch die sogenante Quellensteuer hier versteuere nicht nochmal in Deutschland versteuern muss,auch nicht wenn ich dort noch formel gemeldet bin und auch nicht wenn ich mich z.b. in einen oder zwei Jahren hier abmelde und wierder ganz in Deutschland lebe ist nicht mit einer nachzahlung zu rechnen? M.f.G. Thiko Jensen
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
17. Juli 2011 | 15:15
Ja, das haben Sie völlig richtig verstanden.
Beste Grüße
Reinhard Schweizer
RA, Dipl.-Fw.