Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
zwar ist es eine per per e-mail ausgesprochene Mahnung grundsätzlich wirksam, wenn der Empfänger seine e-mail-Adresse dem Absender der Mahnung mitgeteilt hatte.
Auch besteht jedenfalls im Geschäftsverkehr die tägliche Verpflichtung, den Spamordner auf versehentlich nach dort verschobene e-mail zu prüfen (so z. B. LG Bonn, Urteil vom 10.01.2014 - 5 O 189/13), Verbraucher trifft diese Obliegenheit allerdings nicht.
Der Absender der Mahnung muß außerdem nicht nur die Absendung, sondern auch den Zugang auf auf dem Mailserver des Empfängers beweisen. Die vom Gegenanwalt ausgedruckten e-mails sind kein Zugangsbeweis.
Ich empfehle also, die Rechnung des Gegenanwalts nicht zu bezahlen. Sie können ihn kurz darauf hinweisen, daß Ihnen die Mahn-e-mails nicht zugegangen sind.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften gedient zu haben und weise darauf hin, daß diese auf Ihren Angaben beruhen. Bereits geringfügige Abweichungen des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen.
Nutzen Sie im Zweifelsfall gern die kostenlose Nachfragefunktion!
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt
zwar ist es eine per per e-mail ausgesprochene Mahnung grundsätzlich wirksam, wenn der Empfänger seine e-mail-Adresse dem Absender der Mahnung mitgeteilt hatte.
Auch besteht jedenfalls im Geschäftsverkehr die tägliche Verpflichtung, den Spamordner auf versehentlich nach dort verschobene e-mail zu prüfen (so z. B. LG Bonn, Urteil vom 10.01.2014 - 5 O 189/13), Verbraucher trifft diese Obliegenheit allerdings nicht.
Der Absender der Mahnung muß außerdem nicht nur die Absendung, sondern auch den Zugang auf auf dem Mailserver des Empfängers beweisen. Die vom Gegenanwalt ausgedruckten e-mails sind kein Zugangsbeweis.
Ich empfehle also, die Rechnung des Gegenanwalts nicht zu bezahlen. Sie können ihn kurz darauf hinweisen, daß Ihnen die Mahn-e-mails nicht zugegangen sind.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften gedient zu haben und weise darauf hin, daß diese auf Ihren Angaben beruhen. Bereits geringfügige Abweichungen des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen.
Nutzen Sie im Zweifelsfall gern die kostenlose Nachfragefunktion!
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt