Mahnungen per Mail nicht erhalten - muss ich eine RA-Gebühr bezahlen?

28. Oktober 2017 20:06 |
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Inkasso, Mahnungen


Zusammenfassung

Ist die mehrfache Mahnung durch einen Vertragspartner an eine von mir als Verbraucher selbst beim Vertragspartner hinterlegte eigene Emailadresse erlaubt und muss ich für den Fall, dass die Mahnung in meinem eigenen Spamordner gelandet ist, auch die Mahngebühr des gegnerischen Rechtsanwaltes bezahlen?

Eine per per e-mail ausgesprochene Mahnung ist grundwätzlich wirksam, wenn der Empfänger seine e-mail-Adresse dem Absender der Mahnung mitgeteilt hatte. Der Absender muss jedenfalls den Zugang auf dem Mailserver des Empfängers beweisen, ausgedruckten e-mails sind kein Zugangsbeweis. Die Rechnung des Gegenanwalts sollte man daher nicht bezahlen, sondern darauf hinweisen, daß die Mahn-Emails nicht zugegangen sind.

Sehr geehrte Damen und Herren,

von einem Antiquariat habe ich im Sommer ein Buch im Wert von 15,- EUR bestellt und geliefert bekommen. Da ich einige Bücher bei unterschiedlichen Antiquariaten bestellt hatte und die meisten über PayPal bezahlt wurden, war ich mir nicht dessen bewusst, dass ich dies Buch nicht bezahlt hatte.

Der Antiquariat hatte mich wohl 3 mal gemahnt (per E-Mail). Die Mahnungen habe ich aber nicht bekommen, vermutlich weil der Junk Mail Filter diese Mails ausgefiltert hat. Da der Junk-Mail-Ordner alle 6 Wochen automatisch geleert wird, kann ich das nicht mehr überprüfen. Per Post und per Telefon wurde ich vom Antiquariat nicht kontaktiert, obwohl beides in seinem Portal hinterlegt ist.

Dann bekam ich Post von einem Rechtsanwalt, der mich aufforderte, den Rechnungsbetrag + Zins + seine Gebühr (ca. 70,- EUR an ihn zu überweisen). Ich telefonierte mit dem Antiquariat, bat ihn, mir die Rechnung zu schicken und überwies den Betrag für das Buch an ihn nachdem ich ihm nahegelegt hatte, doch per Post oder per Telefon Kontakt aufzunehmen, bevor man einen Rechtsanwalt einschaltet.

Dem RA teilte ich mit, dass ich die Rechnung bezahlt habe und - da ich keine Rechnung / Mahnung gesehen habe und der Verkäufer mich nicht über Post / Telefon zusätzlich zur E-Mail kontaktiert hat - nicht einsehe, dass ich seine Gebühren bezahlen muss.

Darauf schickte mir der RA einen Ausdruck der E-Mail-Mahnungen des Antiquariats zu, ohne jegliches Kommentar.

Oder muss ich die Gebühr doch noch bezahlen? Beim Warenwert i.H.v. 15,- EUR scheinen mit die 70,- EUR nicht wirklich angemessen zu sein. Könnten Sie mir bitte die Rechtslage erläutern?

Sollte ich abwarten, ob der RA mich noch mal auffordert, die Gebühr zu bezahlen oder wird das noch teurer?

Vielen DANK im Voraus für Ihre Hilfe.

MfG
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

zwar ist es eine per per e-mail ausgesprochene Mahnung grundsätzlich wirksam, wenn der Empfänger seine e-mail-Adresse dem Absender der Mahnung mitgeteilt hatte.

Auch besteht jedenfalls im Geschäftsverkehr die tägliche Verpflichtung, den Spamordner auf versehentlich nach dort verschobene e-mail zu prüfen (so z. B. LG Bonn, Urteil vom 10.01.2014 - 5 O 189/13), Verbraucher trifft diese Obliegenheit allerdings nicht.

Der Absender der Mahnung muß außerdem nicht nur die Absendung, sondern auch den Zugang auf auf dem Mailserver des Empfängers beweisen. Die vom Gegenanwalt ausgedruckten e-mails sind kein Zugangsbeweis.

Ich empfehle also, die Rechnung des Gegenanwalts nicht zu bezahlen. Sie können ihn kurz darauf hinweisen, daß Ihnen die Mahn-e-mails nicht zugegangen sind.

Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften gedient zu haben und weise darauf hin, daß diese auf Ihren Angaben beruhen. Bereits geringfügige Abweichungen des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen.

Nutzen Sie im Zweifelsfall gern die kostenlose Nachfragefunktion!

Mit freundlichen Grüßen

Vasel
Rechtsanwalt
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