21. März 2006
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21:28
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Hochwaldstraße 16
61231 Bad Nauheim
Tel: 06032/5074509
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E-Mail: Schroeter@Rechtsanwalt-Schroeter.de
Ihre Anfrage beantworte ich aufgrund der Angaben wie folgt:
Mieten Sie ein möbliertes Zimmer oder eine möblierte Wohnung, gelten für Sie die gleichen Fristen, die auch für eine unmöblierten Wohnung gelten.
Soweit eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart worden ist, müssen Sie dies nachweisen.
Ausnahmen von der Kündigungsfrist finden sich nur in wenigen Fällen:
§ 549 BGB:
(2) Die Vorschriften über die Mieterhöhung (§§ 557 bis 561) und über den Mieterschutz bei Beendigung des Mietverhältnisses sowie bei der Begründung von Wohnungseigentum (§ 568 Abs. 2, §§ 573, 573a, 573d Abs. 1, §§ 574 bis 575, 575a Abs. 1 und §§ 577, 577a) gelten nicht für Mietverhältnisse über
1. Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist,
2. Wohnraum, der Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist und den der Vermieter überwiegend mit Einrichtungsgegenständen auszustatten hat, sofern der Wohnraum dem Mieter nicht zum dauernden Gebrauch mit seiner Familie oder mit Personen überlassen ist, mit denen er einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führt,
3. Wohnraum, den eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein anerkannter privater Träger der Wohlfahrtspflege angemietet hat, um ihn Personen mit dringendem Wohnungsbedarf zu überlassen, wenn sie den Mieter bei Vertragsschluss auf die Zweckbestimmung des Wohnraums und die Ausnahme von den genannten Vorschriften hingewiesen hat.
(3) Für Wohnraum in einem Studenten- oder Jugendwohnheim gelten die §§ 557 bis 561 sowie die §§ 573, 573a, 573d Abs. 1 und §§ 575, 575a Abs. 1, §§ 577, 577a nicht.
Weiterhin gilt die Kündigungsfrist des § 573c BGB
(1) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate.
(2) Bei Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet worden ist, kann eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden.
(3) Bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 ist die Kündigung spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats zulässig.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1 oder 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Nach Ihren Angaben wurde eine kürzere Kündigungsfrist nicht vereinbart. Auch die Stellung eines potentiellen Nachmieters führt nicht dazu, dass Sie aus dem Mietvertrag entlassen werden. Insoweit ist Ihre Untervermieterin dahingehend im Recht. Auch ein Sonderkündigungsrecht infolge des Arbeitsplatzwechsels ist nicht einschlägig.
Insoweit kann ich Ihnen anhand des geschilderten Sachverhaltes leider keine Hoffnung machen, vorzeitig aus dem Mietvertrag entlassen zu werden, außer das Sie sich mit der Hauptmieterin möglicherweise einvernehmlich einigen.
Mit besten Grüßen
RA Schröter
Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA