4. März 2025
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08:53
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
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Zahn-OP-Kosten fallen in der Regel unter Sonderbedarf, wenn sie unerwartet, notwendig und nicht durch Ersparnisse gedeckt sind.
Da Ihr Ex-Mann 128 % des Mindestunterhalts zahlt, spricht dies gegen eine vollständige Abgeltung durch den laufenden Unterhalt. Seine anteilige Haftung richtet sich nach den Einkommensverhältnissen.
Sie beide haben ein Gesamteinkommen von 5.800 €
Ihr Anteil: (1.500 / 5.800) = 25,86 %
Sein Anteil: (4.300 / 5.800) = 74,14 %
Von den 620.- € Gesamtkosten haben Sie daher 160.34 und er 459.66 zu tragen.
Fordern Sie ihn noch einmal schriftlich und unter Fristsetzung zur Zahlung auf. Weigert er sich weiterhin, müssen Sie den Anspruch gerichtlich durchsetzen.
Mit freundlichen Grüßen