Jugendhilfeleistungen und Kindergeld Einkommensteuer

18. Juli 2017 21:43 |
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Sozialrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Zum Kindergeld als jugendhilferechtlicher Kostenbeitrag nach § 94 Abs. 3 SGB VIII.

Hallo ,
meine Frau hat ein nichteheliches Kind das Hilfe durch das Jugendamt erhält in Form von Heimerziehung gem. § 34 SGB VIII.
Ihr Sohn ist seit Ende April diesen Jahres in einer Wohngruppe untergebracht.
Seit Januar bezieht meine Frau Kindergeld für Ihn. Mit einem Schreiben wurde uns mitgeteilt, das nach §§ 92 Abs. 3 SGB VIII, Sie zur Heranziehung zum Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes verpflichtet wäre nach § 94 Abs. 3 SGB VIII.
Dieses wir nun auch immer direkt an das Jugendamt weiterüberwiesen.
Jetzt meine Fragen hierzu.
1. Hat meine Frau eigentlich noch Anspruch auf Kindergeld wenn er nicht mehr im gemeinsamen Haushalt wohnt? Bezieht Sie Kindergeld zu Unrecht?
2. Hat es nicht steuerlich negative Folgen bei der Einkommensteuererklärung für uns wenn Sie das Kindergeld bezieht, aber es ja eigentlich nicht behalten darf?
3. Was ist die beste Vorgehensweise Probleme hieraus auszumerzen?

Bitte um Ihre Antwort.
Danke
19. Juli 2017 | 00:11

Antwort

von


(1656)
Bertha-von-Suttner-Straße 9
37085 Göttingen
Tel: 0551 70728-16
Web: https://rkm-goettingen.de/gero-geisslreiter-verwaltungsrecht
E-Mail: verwaltungsrecht@rkm-goettingen.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Der Anspruch auf Kindergeld bemisst sich hier anhand der §§ 62 ff. des Einkommensteuergesetzes (EStG). Als Kind wird das leibliche Kind Ihrer Ehefrau berücksichtigt bei Ihrer Ehefrau. Wenn es minderjährig ist, ist es auf jeden Fall berücksichtigungsfähig, ansonsten nach Maßgabe des § 32 Abs. 4 EStG. Ihre Ehefrau erhält grundsätzlich das Kindergeld als Berechtigte nach § 64 EStG. Es ist kindergeldunschädlich, dass der Sohn Ihrer Ehefrau nicht bei dieser wohnt.

Ihre Ehefrau ist gegenüber ihrem Sohn unterhaltspflichtig. Dafür wird das Kindergeld als jugendhilferechtlicher Kostenbeitrag eingesetzt. Es ist für Ihre Steuererklärung unerheblich, ob das Kindergeld weitergereicht wird oder nicht. Schon der Anspruch auf Kindergeld wird auf den Kinderfreibetrag (§ 32 Abs. 6 EStG) angerechnet.

Es gibt also keinen Handlungsbedarf für Sie.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Rückfrage vom Fragesteller 19. Juli 2017 | 07:42

Danke für die Antwort.
Bräuchte jedoch zum ersten Punkt eine Nachfrage, ist es denn auch kindergeldunschädlich, wenn das Kind nicht bei Ihr gemeldet ist?
Finde in allen Merkblättern diesen Punkt "Ein Kind ist in den Haushalt aufgenommen, wenn es ständig in der
gemeinsamen Familienwohnung des Antragstellers lebt, dort versorgt und betreut wird."
Wie habe ich das zu verstehen?

Danke für Ihre Antwort.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 19. Juli 2017 | 10:01

Sehr geehrter Fragesteller,

der Anspruch auf Kindergeld besteht, wenn die Voraussetzungen der §§ 62 f. EStG erfüllt sind: Der Berechtigte hat im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt und das Kind unterfällt § 32 Abs. 1 EStG (= leibliches Kind). §§ 64, 74 EStG regelt dann, an wen das Kindergeld gezahlt wird. § 94 Abs. 3 SGB VIII ergänzt diese Bestimmungen.

M.a.W.: Das Kind muss nicht bei Ihrer Frau gemeldet sein. Das Merkblatt betrifft nur den Fall des § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG.

ANTWORT VON

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