13. Oktober 2025
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16:32
Antwort
vonRechtsanwältin Christina Schmauch
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gerne beantworte ich Ihre Fragen anhand des geschilderten Sachverhalts wie folgt:
Auch wenn in Ihrem Arbeitsvertrag eine Angabe zu den zu leistenden Arbeitsstunden fehlt, kann doch festgestellt werden, dass eine betriebsübliche Arbeitszeit zugrunde zu legen ist. Wenn also Ihre Kollegen und Kolleginnen z.B. eine Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche Vollzeit zu erfüllen haben, kann diese auch Ihrem Vertrag zugrunde gelegt werden. Sie hatten das Beispiel selbst erwähnt.
Ansonsten gelten die gesetzlichen Regelungen zur Höchstarbeitszeit. Diese beträgt maximal 8 Stunden täglich, kann aber ausnahmsweise auf 10 Stunden pro Tag verlängert werden, sofern der Durchschnitt von 8 Stunden werktäglich innerhalb von sechs Monaten (oder 24 Wochen) eingehalten wird.
Nach Ihrer Beschreibung ist dies wohl eindeutig nicht der Fall. Ihr Arbeitgeber verstößt damit bereits jetzt gegen die gesetzlichen Vorgaben.
Entsprechend meiner Ausführungen zur wöchentlichen Höchstarbeitszeit gilt, dass alle weiteren, von Ihnen geleisteten bzw. zu leistenden Stunden als Überstunden gelten, die entsprechend zu vergüten sind. Zumindest das Gehalt auf Basis des vereinbarten müsste also auch für diese gezahlt werden.
Das Gesetz sieht keine expliziten Überstundenzuschläge vor. Es regelt lediglich die steuer- und sozialversicherungsfreien Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit innerhalb bestimmter Grenzen, welche aber keinen Einfluss auf das Gehalt haben.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Fragen damit beantworten. Sollte sich eine weitere ergeben, können Sie diese gerne im Rahmen der kostenfreien Nachfrageoption stellen.
Freundliche Grüße,
Rechtsanwältin Ch. Schmauch
Rechtsanwältin Christina Schmauch