Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Leider muss ich Ihnen vorab mitteilen, dass es einen grundsätzlichen Anspruch auf Abfindung nicht gibt. Dies sieht das Arbeitsrecht so nicht vor.
Allerdings sind Abfindungsklauseln bei Aufhebungsverträgen gängige Praxis.
Hinsichtlich der Höhe der Abfindung hat sich ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr als Verhandlungsbasis eingebürgert.
Weiter ist die dreimonatige Sperre beim Arbeitsamt zu beachten. Diesen Umstand sollten Sie auch in Ihre Verhandlung miteinbeziehen, sollten Sie bisher keine Aussicht auf einen neuen Arbeitsplatz haben.
Die Abfindung ist grundsätzlich zu versteuern, wobei sie unter Umständen nach §§ 34, 24 EStG steuerbegünstigt sein kann.
Des Weiteren sollte im Aufhebungsvertrag die Fälligkeit der Abfindung genau geregelt werden.
Dies grundsätzlich zu Ihrem Vorhaben, worauf geachtet werden sollte.
Für den Fall, dass Ihnen ein Aufhebungsvertrag vorgelegt wird, prüfen Sie diesen bitte genau auf Ihre Anforderungen hin - Sie müssen und sollten diesen n i c h t sofort unterschreiben.
Für eine Überprüfung des Aufhebungsvertrages stehe ich gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg und vor allem gute Besserung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Leider muss ich Ihnen vorab mitteilen, dass es einen grundsätzlichen Anspruch auf Abfindung nicht gibt. Dies sieht das Arbeitsrecht so nicht vor.
Allerdings sind Abfindungsklauseln bei Aufhebungsverträgen gängige Praxis.
Hinsichtlich der Höhe der Abfindung hat sich ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr als Verhandlungsbasis eingebürgert.
Weiter ist die dreimonatige Sperre beim Arbeitsamt zu beachten. Diesen Umstand sollten Sie auch in Ihre Verhandlung miteinbeziehen, sollten Sie bisher keine Aussicht auf einen neuen Arbeitsplatz haben.
Die Abfindung ist grundsätzlich zu versteuern, wobei sie unter Umständen nach §§ 34, 24 EStG steuerbegünstigt sein kann.
Des Weiteren sollte im Aufhebungsvertrag die Fälligkeit der Abfindung genau geregelt werden.
Dies grundsätzlich zu Ihrem Vorhaben, worauf geachtet werden sollte.
Für den Fall, dass Ihnen ein Aufhebungsvertrag vorgelegt wird, prüfen Sie diesen bitte genau auf Ihre Anforderungen hin - Sie müssen und sollten diesen n i c h t sofort unterschreiben.
Für eine Überprüfung des Aufhebungsvertrages stehe ich gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg und vor allem gute Besserung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen