Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Im dänischen Rechtist der Kündigungsschutz für Arbeiter in den Tarifverträgen ausgestaltet, für Angestellte gilt das sog. Angestelltengesetz.
Für Arbeiter gibt es einige generelle Regeln, die im Haupttarifvertrag zwischen dem dänischen Gewerkschaftsbund und dem dänischen Arbeitgeberverband vereinbart sind. Bei Bedarf nenne ich Ihnen die Quellen, wo Sie diesen finden. Aus dieser Vereinbarung geht hervor, dass eine Kündigung niemals willkürlich erfolgen darf. Außerdem hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Begründung der Kündigung, sofern er länger als neun Monate in dem Betrieb beschäftigt wird. Vorher kann ohne Begründung gekündigt werden. Darüber hinaus gibt es verschiedene Regelungen der einzelnen Tarifverträge. Wenn eine Kündigung ausgesprochen wird, kann sich der betroffene Arbeitnehmer an die Gewerkschaft oder an den Vertrauensmann im Betrieb wenden, die unter Umständen eingreifen können.
Konkret bedeutet dies, dass die Kündigungsfristen für Arbeiter tarifvertragsabhängig sind und somit im Kompetenzbereich der einzelnen Gewerkschaften liegen. Die Kündigungsfrist ist in den Tarifverträgen geregelt. Sie ist von branchen- und dienstalterbahängig und grundsätzlich kürzer als die der Angestellten.
Das dänische Angestelltengesetz normiert für Angestellte besondere Regeln bzgl. Kündigungsankündigungen. Die Kündigungsfrist ist hier nach Dienstalter in der Firma gestaffelt, in Ihrem Fall würde die Kündigungsfrist 4 Monate betragen.
Das dänische Arbeitsrecht erlaubt die Kündigung eines Arbeitnehmer aus mehreren Gründen, unter anderem aufgrund einer schwachen Auftragslage oder Umstrukturierung des Unternehmens.
Sie haben jedoch bei einer Betriebszughörigkeit von vier Jahren noch keinen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung. Abgesehen davon kann ein dänischer Arbeitgeber einem unerwünschten Arbeitnehmer jederzeit kündigen, da eine ungerechtfertigte Kündigung lediglich mit der Zahlung einer Abfindung in Höhe von einem bis drei Monatsgehältern sanktioniert wird.
Allerdings gewährt das dänische Recht Arbeitnehmern, die mindestens 12 Jahre bei demselben Arbeitgeber beschäftigt waren, eine besondere Entlassungsabfindung.
Je nach Dauer einer Betriebszugehörigkeit von zwölf, 15 oder 18 Jahren gibt es eine Abfindung von einem, zwei oder drei Monatsgehältern. Hierauf besteht in Dänemark im Gegensatz zum deutschen Recht ein Rechtsanpruch.
Zu Ihrer Frage: Sie haben bei sowohl bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber als auch bei einer Eigenkündigung keinen Anspruch auf Abfindung, da Sie noch nicht lang genug im Betrieb beschäftigt sind.
Es tut mir leid, Ihnen keine positive Auskunft erteilen zu können.
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen