Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Zunächst sind die Gesellschafter einer GbR verpflichtet ihre gesamte Arbeitskraft der GbR zur Verfügung zu stellen, soweit diese auch geschäftsführend tätig sind. Dies ist bei Ihnen beiden der Fall. Grundsätzlich ist es mit ausdrücklicher Erlaubnis möglich, dass die Gesellschafter auch außerhalb der GbR tätig werden können und wie hier ein Einzelunternehmen betreiben.
2. Die Gewichtung von 50 : 50 ist grundsätzlich positiv und deckt in der Regel auch viele Eventualitäten für die Zukunft ab. Soweit wie hier sich der Arbeitsaufwand für die GbR und das jeweilige andere Unternehmen signifikant auseinanderentwickeln, bedarf es in der Tat eine Regelung. Diese ist weniger juristisch festzulegen, sondern möglichst flexibel für die Zukunft anzusetzen.
3. Eine Lösung wäre, dass Sie für Ihre Vollzeittätigkeit eine Art Fixum pro Monat erhalten, was bei der 50 : 50 Aufteilung außen vor bleibt. Dieses Fixum könnte entweder 10 % vom Gewinn sein oder aber ein Festbetrag. So würden Sie pro Monat ein Fixum zwischen EUR 700,- und 1.000,- erhalten, was bei der Gewinnverteilung nicht angerechnet wird.
Eine andere Möglichkeit wäre, dass der Umsatz der Gesellschafter in ihrem Einzelunternehmen bei der Gewinnverteilung der GbR Berücksichtigung findet. So könnten die Umsätze der Einzelunternehmen beispielsweise zu 25 % bei der Gewinnverteilung der GbR Berücksichtigung finden.
Als Beispiel:
Gesellschafter A erwirtschaftet mit seinem Einzelunternehmen EUR 0,-.
Gesellschafter B erwirtschaftet mit seinem Einzelunternehmen EUR 100.000,-.
Die GBR erwirtschaftet einen Gewinn von EUR 100.000,-
Bei der 50 : 50 Verteilung erhalt jeder Gesellschafter EUR 50.000,- Bei dem Gesellschafter B wird sein Gewinn aus dem Einzelunternehmen mit 25.000,- von dem Gewinn der GbR abgezogen, so dass er aus der GBR 25.000,- und A 50.000,- erhalt.
Der verbleibende Restbetrag von 25.000,- wird dann hälftig zwischen den Gesellschafter aufgeteilt. Insoweit wird der Umsatz des Einzelunternehmens mit 12,5 % in Abzug gebracht.
Dieses Ergebnis entspricht auch in etwa dem Vorschlag mit einem Fixum für den hauptamtlichen geschäftsführenden Gesellschafter.
4. Im Ergebnis ist es wichtig, dass eine einfache Lösung gefunden wird, die auch bei sich ändernden Rahmenbedingungen in der Zukunft zu einem gerechten Ergebnis führt.
Hinsichtlich der Fahrtkosten kann jeder Gesellschafter diese mit EUR 0,30 als Sonderausgaben von dem Gewinn bei der GbR in Abzug bringen und damit die Steuerlast entsprechend reduzieren. Eine Ausgleichszahlung seitens der GbR würde ich zunächst nicht empfehlen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Guten Tag,
erstmal vielen Dank für die absolut perfekte antwort, richtig gut!
Folgendes zu Punkt 3.
"3. Eine Lösung wäre, dass Sie für Ihre Vollzeittätigkeit eine Art Fixum pro Monat erhalten, was bei der 50 : 50 Aufteilung außen vor bleibt. Dieses Fixum könnte entweder 10 % vom Gewinn sein oder aber ein Festbetrag. So würden Sie pro Monat ein Fixum zwischen EUR 700,- und 1.000,- erhalten, was bei der Gewinnverteilung nicht angerechnet wird."
Diese Regelung haben wir in betracht gezogen allerdings mit einem Fixum i.H.v 20% des Gewinns. Bedeutet, dass bei einem Gewinn pro Monat von 10.000€, 2000€ Fixum fällig wären und die verbleibenden 8000€ dann 50:50 geteilt werden würden. Richtig?
Gesellschafter B fühlte sich hier im Nachteil, da er sich bezüglich den Fahrtkosten im Nachteil sieht. Lt. seiner Aussage hätte er dadurch mehr kosten als Gesellschafter A der sich überwiegend nur mit Projekten beschäftigt und eben nicht die höhe an Fahrtkosten hat. Gesellschafter B hätte dann ebenso ein Fixum i.H.v 250,00€ fest bekommen, als Tankentgeld. Diese verteilung wurde nicht gemacht, da sich Gesellschafter B immernoch benachteiligt fühlte.
"Eine andere Möglichkeit wäre, dass der Umsatz der Gesellschafter in ihrem Einzelunternehmen bei der Gewinnverteilung der GbR Berücksichtigung findet. So könnten die Umsätze der Einzelunternehmen beispielsweise zu 25 % bei der Gewinnverteilung der GbR Berücksichtigung finden.
Als Beispiel:
Gesellschafter A erwirtschaftet mit seinem Einzelunternehmen EUR 0,-.
Gesellschafter B erwirtschaftet mit seinem Einzelunternehmen EUR 100.000,-.
Die GBR erwirtschaftet einen Gewinn von EUR 100.000,-
Bei der 50 : 50 Verteilung erhalt jeder Gesellschafter EUR 50.000,- Bei dem Gesellschafter B wird sein Gewinn aus dem Einzelunternehmen mit 25.000,- von dem Gewinn der GbR abgezogen, so dass er aus der GBR 25.000,- und A 50.000,- erhalt.
Der verbleibende Restbetrag von 25.000,- wird dann hälftig zwischen den Gesellschafter aufgeteilt. Insoweit wird der Umsatz des Einzelunternehmens mit 12,5 % in Abzug gebracht."
Ich denke diese Variante kommt nicht in frage, darauf wird sich Gesellschafter B nicht einlassen. Ich als Gesellschafter A wäre auch vom Gewinn des Einzelhandels von Gestellschafter B abhängig. Im Umkehrschluss könnte er hier den Gewinn von 100.000€ nicht erbringen würde ich als Gesellschafter A leer ausgehen? Sehe ich das richtig?
"Hinsichtlich der Fahrtkosten kann jeder Gesellschafter diese mit EUR 0,30 als Sonderausgaben von dem Gewinn bei der GbR in Abzug bringen und damit die Steuerlast entsprechend reduzieren."
Dies denke ich dürfte bezüglich den Fahrtkosten eine faire lösung sein, da jeder der Geschäftlich für die GbR anhand des Fahrtenbuches seine kosten gegenüber der GbR geltend machen kann.
Hier benötige ich ein kleines Beispiel
0,30ct / je Km gefahren in der GbR
Gesellschafter A Monat Januar 2019
3000km *0,30 = 900,00€
Gesellschafter B Monate Januar 2019
5000km *0,30 = 1500,00€
Gewinn Januar
10.000€ abzgl. 900,00 für Gesellschafter A, abzgl Gesellschafter B = 7600,00€ die wiederrum geteilt 50:50 , richtig?
Dies stellt zumindest keinen Nachteil der angefallenen KFZ kosten dar. So kann jeder mit der km. Vergütung die KFZ kosten decken, derjenige der mehr fährt bekommt dementsprechend auch mehr.
Ich denke das hier auch keiner unerhlich gegenüber dem anderen wäre, da er ja Fahrentenbuch führen muss? Oder kann es auch hier problem geben?
Angenommen der Gesellschafter A fährt in den Urlaub, gibt dies aber als Fahrt für die GbR an weil er hier vermeintlich Kunden besucht hat. Dann könnte der Gesellschafter A bei 1000km*0,30€ bei der GbR in Abzug bringen. Dies wären aber keine kosten die die GbR verursacht hat?
Hier kommt hinzu:
Gesellschafter A hat elektronisches Fahrtenbuch...
Gesellschafter B hat schriftliches Fahrtenbuch...
Vielen Dank für die klasse Antwort und die schnell hilfe.
Vielen Dank für die Rückmeldung.
Bei einem unterstellten Gewinn von 10.000,- pro Monat, verbleibt nach Abzug eines Fixums von 20% ein zu verteilender Betrag von EUR 8.000,-. Im Ergebnis erhalt Gesellschafter A dann EUR 6.000,- und Gesellschafter B EUR 4.000,-.
Die Fahrtkosten sind sicherlich ein Ansatz um auch dem Gesellschafter B etwas außerhalb der Gewinnverteilung zukommen zu lassen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass je nach Kfz die Zahlung von EUR 0,30 sicherlich nicht kostendeckend sind, allerdings eine monatlichen Geldzufluss bedeuten. Bei gefahrenen 1000 km sind dies dann EUR 300,-. Ggfs. kann der Satz auch höher ausfallen, bis zu EUR 0,50 pro Kilometer. So haben Sie Verhandlungsspielraum gegenüber dem Gesellschafter B.
Die Variante mit der Anrechnung des Gewinnes aus dem Einzelunternehmen hat zudem den Nachteil, dass der Gewinn aus dem Einzelunternehmen offen gelegt werden muss, was auch nicht jedermanns Sache ist.
Die Fahrtkosten werden bei der GBR als Aufwand gebucht, so dass diese den Gewinn reduzieren. Eine Zuordnung bei den einzelnen Gesellschaftern erfolgt nicht. Ihr Beispiel aufgreifend:
Gewinn vor Abrechnung Kilometer EUR 10.000,-. Nach Abzug der Kilometerpauschale von insgesamt EUR 2.400,- verbleibt ein Gewinn von EUR 7.600,-. Abzgl. Fixum für Gesellschafter A von 20% verbleiben 6.080,- Diese werden durch 2 geteilt, so dass jeder Gesellschafter EUR 3.040,- erhält.
Im Ergebnis erhält dann Gesellschafter A EUR 1.520,- Fixum, EUR 900,- Kilometerpauschale und EUR 3.040,-, insgesamt UER 5.620,-.
Gesellschafter B erhält EUR 1.500,- und EUR 3.020,- insgesamt EUR 4.520,-.
Der steuerliche Vorteil aus der Kilometerpauschale ist hierbei noch nicht berücksichtigt.
Die Kilometerpauschale sollte nur für tatsächliche betriebliche Aufwendung in Ansatz gebracht werden. Soweit eine private Fahrt mit einer betrieblichen Fahrt verbunden werden kann, kann eine Teilung der Pauschale erfolgen. Dies sollte aber mit dem Steuerberater vorsorglich abgestimmt werden.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt