Antwort
vonRechtsanwalt Gerhard Raab
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50226 Frechen-Königsdorf
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E-Mail: mail@ra-raab.de
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
[b]I.[/b]
In einem solchen Fall, in dem Sie den Eindruck haben, dass der Gutachter parteiisch ist und möglicherweise falsche Informationen verbreitet, gibt es mehrere Schritte, die Sie in Betracht ziehen können:
1.
Dokumentation:
Stellen Sie sicher, dass Sie alle relevanten Informationen und Beweise sammeln, die Ihre Bedenken untermauern. Dazu gehören die Tonbandaufnahmen der Gespräche, sofern diese rechtmäßig erstellt wurden.
2.
Anhörung im Gericht:
Sie können das Gericht darauf aufmerksam machen, dass Sie Bedenken hinsichtlich der Unparteilichkeit des Gutachters haben.
Das Gericht ist verpflichtet, die Aussage und das Gutachten zu würdigen und muss begründen, warum es zu einer bestimmten Feststellung gelangt, insbesondere wenn es Anzeichen dafür gibt, dass der Gutachter parteiisch ist.
3.
Verfahrensbeistand:
Beantragen Sie, dass dem Kind ein Verfahrensbeistand gemäß § 158 FamFG bestellt wird. Dieser kann die Interessen des Kindes unabhängig vertreten und bei der Anhörung anwesend sein.
4.
Gutachten anfechten:
Auch wenn "Anfechten" der falsche Ausdruck ist, können Sie das Gericht bitten, die Umstände des Gutachtens zu prüfen, insbesondere wenn es Anzeichen dafür gibt, dass der Gutachter parteiisch war oder falsche Informationen verwendet hat.
5.
Rechtsmittel:
Falls das Gutachten bereits in das Verfahren eingeflossen ist und Sie der Meinung sind, dass es zu einer falschen Entscheidung geführt hat, können Sie Rechtsmittel gegen die Entscheidung einlegen, sofern dies noch möglich ist.
6.
Rechtliche Beratung:
Ziehen Sie in Betracht, sich rechtlich beraten zu lassen, um die bestmögliche Strategie zu entwickeln, wie Sie gegen das Gutachten vorgehen können.
[b]II.[/b]
Es ist wichtig, dass Sie Ihre Bedenken klar und sachlich darlegen und alle verfügbaren Beweise vorlegen, um Ihre Position zu untermauern.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Vielen herzlichen Dank für diese ausführliche Antwort!
Die Tonbandaufnahmen hat nur der Gutachter. Könnte es theoretisch sein, dass dieser versucht, die betreffenden Stellen zu löschen? Oder würde das auffallen?
Sehr geehrte Fragestellerin,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Die Frage, ob ein Gutachter theoretisch versuchen könnte, bestimmte Stellen einer Tonbandaufnahme zu löschen, betrifft sowohl technische als auch rechtliche Aspekte.
Technische Aspekte:
Technisch gesehen ist es möglich, dass jemand versucht, Teile einer digitalen oder analogen Tonbandaufnahme zu löschen oder zu manipulieren.
Ob dies auffällt, hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie der Art der Aufnahme, den verwendeten Geräten und der Expertise der Person, die die Manipulation durchführt. Moderne digitale Aufnahmen können Metadaten enthalten, die Änderungen protokollieren, was Manipulationen erkennbar machen könnte.
Rechtliche Aspekte:
Aus rechtlicher Sicht wäre das absichtliche Löschen oder Manipulieren von Beweismitteln, wie einer Tonbandaufnahme, höchst problematisch.
Ein Gutachter hat die Pflicht, objektiv und unparteiisch zu arbeiten. Das absichtliche Verändern von Beweismitteln könnte als strafbare Handlung angesehen werden, wie etwa Urkundenfälschung oder Prozessbetrug, je nach den Umständen und der Absicht hinter der Handlung.
Prozessuale Sicherungen:
In einem gerichtlichen Verfahren gibt es in der Regel prozessuale Sicherungen, um die Integrität von Beweismitteln zu gewährleisten. Dazu gehört, dass Beweismittel in der Regel im Beisein von Parteien oder deren Vertretern gesichtet und geprüft werden können. Zudem können Parteien das Recht haben, Kopien von Beweismitteln zu erhalten oder diese in der Geschäftsstelle des Gerichts einzusehen, wie im Kontext beschrieben.
Vertrauen in den Gutachter:
Ein Gutachter, der von einem Gericht bestellt wird, unterliegt der Aufsicht des Gerichts und ist verpflichtet, seine Arbeit nach bestem Wissen und Gewissen zu erledigen. Sollte es Anhaltspunkte für eine Manipulation geben, könnten diese im Rahmen eines Verfahrens thematisiert und überprüft werden.
2.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass es theoretisch möglich ist, dass ein Gutachter versucht, Teile einer Tonbandaufnahme zu löschen, dies jedoch sowohl technisch als auch rechtlich riskant und in einem gerichtlichen Kontext unethisch und strafbar wäre.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt