13. Juni 2018
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19:06
Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
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Sie haben keine fristlose, sondern eine fristgemäße Kündigung des Fitnessvertrags erhalten.
Ich bitte einmal in den AGB nachzuschauen, ob es eine Regelung zu einer festen Laufzeit des Vertrags ist, etwa wie: Der Vertrag hat eine Laufzeit von 6 Monaten. Er verlängert sich um weitere sechs Monate, wenn er von keiner Partei mit einer Frist von vier Wochen gekündigt wird. Dann gäbe es eine feste Laufzeit, und Sie könnten Schadenersatz bis zum Ende der aktuellen verlangen, wenn Sie für ein vergleichbares Angebor mehr zahlen müssten. Im Internet habe ich nur AGB für die Anmietung der Wohnungen bzw. Zimmer in der Anlage gefunden.
Gibt es keine Regelung zur Laufzeit, stellt sich die Frage, ob die fehlende Regelung zu einer fristgemäßen Kündigung durch den Betreiber bedeutet, dass dieser nie kündigen kann. Ohne die AGB vollkommen geprüft zu haben, gehe ich eher davon aus, dass es auch für den Betreiber eine Möglichkeit geben muss, den Vertrag zu beenden, um diesen neuen Gegegenheiten anzupassen.
Ein Fitnessvertrag besteht aus mietrechtlichen und dienstvertraglichen Elementen, nämlich aus der Anmietung der Geräte und der Dienste der Trainer, ggf. auch in Sportkursen. Wenn Sie einen monatlichen Preis zu entrichten haben, würde die Kündigungsfrist für einen Mietvertrag gemäß § 580 a Abs. 1 Nr. 3 BGB grob gesagt drei Monate betragenö. Diese Frist wurde eingehalten. Bei einem Dienstvertrag wäre gemäß § 621 Nr. 5 BGB eine Frist von grob gesagt zwei Wochen zum Monatsende einzuhalten sein. Diese Fristen wurden gewahrt. Diese Fristen wären also eingehalten. Für den Fall, dass es keine Regelung zur Laufzeit im Vertrag gibt gehe ich somit davon aus dass die Kündigung wirksam ist.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Fachanwältin für Arbeitsrecht