Sehr geehrte Fragestellerin,
ich möchte Ihre Fragen anhand des von Ihnen dargestellten Sachverhaltes und des ausgelobten Einsatzes wie folgt beantworten:
Ich hoffe ich habe Sie in den einzelnen Punkten richtig verstanden, falls nicht können Sie gerne mit der Nachfrageoption mögliche Mißverständnisse aufklären.
1. Da Ihr Mann und seine Geschwister eine Erbengemeinschaft bilden, gehören dieser alle Vermögenswerte gemeinsam, so dass auch nur gemeinsam darüber verfügt werden kann. Stimmt der Bruder Ihres Mannes also einem Verkauf nicht zu, kann das Haus nicht verkauft werden. Falls immernoch keine Einigung zu Stande kommt kann eine Teilung dann nur im Rahmen einer Teilungsversteigerung stattfinden, allerdings dürfte sich dies bei den im Raum stehenden Werten nicht lohnen, da die Kosten den Erlös aufzehren würden.
2. Stimmt der Bruder Ihres Mannes einem Verkauf zu, wird grundsätzlich nach Erbteilen der Erlös verteilt, ich nehme an jeweils zu einem Drittel in Ihrem Fall. Allerdings könnten tatsächlich Aufwendungen für die "Pflege" des Erbes erstattungsfähig sein, sofern diese notwendig waren und im Sinne aller Erben. Die größte Schwierigkeit des Bruders Ihres Mannes wäre dann sicherlich den Aufwand für die Pflege konkret dem Grunde und der Höhe nach zu belegen.
Abschließend sei noch angemerkt, dass eine gütliche Einigung schon auf Grund der Werte angezeigt ist. Die Streitigkeit mit den von Ihnen genannten Werten über Anwälte oder Gerichte auszuweiten würde den zu erwartenden Erlös bei weitem aufzehren, wahrscheinlich wären die Kosten sogar höher als der Erlös.
Danke hat uns weiter geholfen.
Eine Frage noch was ist wenn mein Mann und seine Schwester auf die 3000,-€ verzichten und den Bruder das Geld geben. Kann er dennoch Geld für die Pflege ein klagen, er sagte es wären um die 10000 € auf drei Jahre gerechnet die er und sein Sohn an Stunden geleistet haben.
Darunter Stunden wie rausreißen der Wohnräume oder im Garten irgend welche Mauern ziehen was quatsch ist und wir nicht wollten.
Auch zahlen wir jährlich für ein Wochenendhaus was nicht nutzbar ist nur das Bad funktionstüchtig ist.
Wäre sehr lieb darauf noch eine Antwort zu bekommen.
Mfg
Sehr geehrte Fragestellerin,
ich möchte Ihre Nachfrage, auch wenn es sich um eine neue Frage handelt, wie folgt beantworten:
Falls Ihr Mann und seine Schwester auf den Erlös verzichten wollen, sollte unbedingt in die Vereinbarung aufgenommen werden, dass damit auf die Ansprüche des Bruders und des Sohnes des Bruders verzichtet wird. Anderenfalls wäre es möglich, vorausgesetzt die Gegenseite kann den Aufwand beweisen und nachweisen dass dieser notwendig war, dass der Betrag nach dem Verzicht noch gesondert geltend gemacht wird. Aus diesem Grund ist zwingend anzuraten eine Vereinbarung die obigen Punkten entspricht abzuschließen, bestenfalls unter Zuhilfenahme eines Rechtsanwaltes.
Mit freundlichen Grüßen
Haberbosch