Abstandsmessung bei 94 km/h auf BAB in Nordbayern

6. April 2010 10:33 |
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Verkehrsrecht


Beantwortet von


12:08

Sehr geehrte Damen und Herren,

folgender Sachverhalt: Mir wird vorgeworfen vor zwei Wochen bei einer Geschwindigkeit von 94 km/h den erforderlichen Abstand von 47 m nicht eingehalten zu haben. Mein Abstand betrug 22,71 m und damit weniger als 5/10 des halben Tachowertes. 75 Euro + Kosten + 1 Punkt. Film 47910, 82 - Video-/Aufzeichnung/Messverfahren. Keine Abstandsverringerung durch Abbremsen des vorrausfahrenden KFZ.

Ich habe aktuell keinen Punkt in Flensburg habe aber schon mal wegen Unterschreitung des Mindesabstandes in 2006 einen Monat Führerscheinentzug erhalten. Ich hab leider noch keinen Verkehrsrechtschutz.

Fragen:
1) 94 km/h auf einer Autobahn und ein Mindestabstand von 47 m ist ja unstrittig völlig unrealistisch! Ich ging auch immer davon aus, dass daher unter 120 km/h nicht mehr gefilmt wird! Wo will man dann aufhören, im zähfließenden Verkehr bei Tempo 40 müsste jeder 20 Meter haben........
2) Mich trennen 79 cm (!!) von der 5/10 Grenze - kann man hier nicht mit dem Polizeiverwaltungsamt "reden", d.h. z.B. Verzicht auf den Punkt
3) Sollte ich Widerspruch einlegen, könnte dann mein altes Vergehen sich straferhöhend auswirken?
4) Ich hab keinen Verkehrsrechtschutz. Akteneinsicht ja aber nur mit Anwalt, oder? Macht daher kostenmäßig wohl keinen Sinn, allenfalls um den Punkt zu verhindern?
5) Wenn ich den Verstoß auf dem Anhörungsbogen nicht zugebe, erhöhen sich dann die Kosten?

Wie soll ich verfahren?

Mit freundlichen Grüßen

6. April 2010 | 10:44

Antwort

von


(34)
Am Planetarium 14
07743 Jena
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Web: https://www.kanzlei-komischke.de
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Sehr geehrte Fragestellerin,
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.

Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch eine Kollegin/ einen Kollegen vor Ort ersetzen kann. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung komplett anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.

Ihre Fragen beantworte ich aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben und dem eingesetzten Betrag wie folgt:


Fragen:

1) 94 km/h auf einer Autobahn und ein Mindestabstand von 47 m ist ja unstrittig völlig unrealistisch! Ich ging auch immer davon aus, dass daher unter 120 km/h nicht mehr gefilmt wird! Wo will man dann aufhören, im zähfließenden Verkehr bei Tempo 40 müsste jeder 20 Meter haben........

Die 94 km/h können auch in einer Baustelle gemessen worden sein. Unmöglich ist es nicht, auf einer BAB nur mit 94 km/h zu fahren.

Wenn die Polizei eine Abstandsmessung vorgenommen und den genannten Abstand ermittelt hat, müssen Sie das erstmal hinnehmen. Man kann dann im Rahmen des Einspruchs Akteneinsicht beantragen und die Messung sowie das gesamte Messverfahren prüfen.

2) Mich trennen 79 cm (!!) von der 5/10 Grenze - kann man hier nicht mit dem Polizeiverwaltungsamt "reden", d.h. z.B. Verzicht auf den Punkt

Das lässt sich meist nicht so ohne Weiteres machen. Daher ist es ratsam, Einspruch einzulegen und in diesem Rahmen nach weiteren Fehlern zu suchen.

Spätestens im Rahmen einer Gerichtsverhandlung über den Einspruch kann man darüber verhandeln, gegen einen höheren Zahlbetrag von dem Punkt abzusehen.

3) Sollte ich Widerspruch einlegen, könnte dann mein altes Vergehen sich straferhöhend auswirken?

Nein, das alte Vergehen wirkt sich bei einem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid nicht strafverschärfend aus.

4) Ich hab keinen Verkehrsrechtschutz. Akteneinsicht ja aber nur mit Anwalt, oder? Macht daher kostenmäßig wohl keinen Sinn, allenfalls um den Punkt zu verhindern?

Akteneinsicht kann man nur mit Anwalt nehmen. Sie sollten sich daher erkundigen, welche Kosten anfallen. Man kann hier auch einen Festpreis vereinbaren.

Aber gerade um den möglichen Punkt zu verhindern, lohnt sich, einen Anwalt mit der Akteneinsicht und der Verteidigung zu beauftragen.

5) Wenn ich den Verstoß auf dem Anhörungsbogen nicht zugebe, erhöhen sich dann die Kosten?

Nein. Es steht Ihnen das Recht zu, den Verstoß erstmal zu leugnen. Wenn die Behörde an einer weiteren Verfolgung interessiert ist, wird ein Bußgeldbescheid ergehen.

Nur Ihre persönlichen Daten müssen Sie wahrheitsgemäß und vollständig angeben.


Um Ihre Ansprüche erfolgreich durchzusetzen, empfehle ich die Einschaltung eines Anwalts vor Ort – den Sie über unser Portal problemlos finden können.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.

Abschließend möchte ich Sie bitten die Bewertungsfunktion zu nutzen, um dieses Forum für andere Nutzer transparenter zu gestalten.


Rückfrage vom Fragesteller 6. April 2010 | 11:59

Sehr geehrter Herr Schröder,

vielen Dank für die rasche Antwort!
Zu 1) Es hat handelt sich hierbei um eine vielbefahren zweispurige Autobahn mit viel Schwerlastverkehr im Feierabendverkehr. Höchstwahrscheinlich hat hier ein LKw den Verkehr "abgebremst". Keine Baustelle oder ähnliches. Den "halben Tacho" auf der linken Spur einzuhalten ist in solchen Situationen praktisch nicht möglich. Hat der Gesetzgeber in der Vergangenheit der Polizei hier tatsächlich keine Grenzen aufgezeigt?

Hab ich sie richtig verstanden: Die Angaben zur Person ausfüllen und KEINE Angaben zur Sache machen und den Bußgeldbescheid abwarten und dann entscheiden ob zum Anwalt? Richtig?

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 6. April 2010 | 12:08

Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihren Nachfragen nehme ich wie folgt Stellung:

Es hat handelt sich hierbei um eine vielbefahren zweispurige Autobahn mit viel Schwerlastverkehr im Feierabendverkehr. Höchstwahrscheinlich hat hier ein LKw den Verkehr "abgebremst". Keine Baustelle oder ähnliches. Den "halben Tacho" auf der linken Spur einzuhalten ist in solchen Situationen praktisch nicht möglich. Hat der Gesetzgeber in der Vergangenheit der Polizei hier tatsächlich keine Grenzen aufgezeigt?

Nein, hier wurden keine entsprechenden Grenzen aufgezeigt.

Hab ich sie richtig verstanden: Die Angaben zur Person ausfüllen und KEINE Angaben zur Sache machen und den Bußgeldbescheid abwarten und dann entscheiden ob zum Anwalt? Richtig?

Ja, genau. Die Daten zur Person sind immer wahrheitsgemäß und vollständig anzugeben.

Den Verstoß müssen Sie nicht zugeben. Es folgt dann ein Bußgeldbescheid. Gegen diesen ist dann Einspruch einzulegen. Vorher sollten Sie dann aber schnell zum Anwalt gehen. Sie können aber auch schon jetzt einen Anwalt mit der Sache betrauen.

Gern steht Ihnen auch meine Kanzlei zur Verfügung.

In der Hoffnung, Ihnen abschließend weitergeholfen zu haben, verbleibe ich mit den besten Grüßen

Schröder, RA

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