Haftungsinanspruchnahme

25. Oktober 2004 12:50 |
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Erbrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Regine Filler

Aus Inanspruchnahme von Bürgschaftsverpflichtungen für meinen inzwischen geschiedenen Mann, habe ich Forderungen gegen diesen, die mitVollstreckungsbescheid vor 4 Jahren tituliert wurden. Die Mutter meines geschiedenen Mannes hat dann einen Teil dieser Forderungen übernommen und mit mir einen Darlehnsvertrag zur Rückzahlung dieses übernommenen Betrages abgeschlossen. Schon früher hatte sie mir häufiger Geld zukommen lassen, da mich meine Verbindlichkeiten aus den Bürgschaften sehr belastet haben. Auf das mit ihr abgeschlossene Darlehn hat sie dann häufiger unregelmässige Zahlungen geleistet. Vor 2 Wochen ist sie nun im Alter von 69 Jahren verstorben. Es gibt 5 zerstrittene Erben, darunter mein geschiedener Mann. Ich selbst bin nicht Erbe und habe nun überlegt, das Erbteil meines geschiedenen Mannes zu pfänden und mein Darlehen als Nachlass-Gläubigerin fällig zu stellen. Ein Nachbar der Mutter meines geschiedenen Mannes hat mir neulich gesagt, dass er gehört habe, dass der Nachlass überschuldet ist. Genau weiss man dass aber nicht. Sollte ich das Erbteil meines geschiedenen Mannes pfänden lassen (der selbst noch grosse Schulden hat), könnte dieses dann als Vermögensübernahme gewertet werden, so dass dieses dazu führen könnte, dass ich selbst bei den Nachlass-Gläubigern und Gläubigern meines geschiedenen Mannes in Haftung genommen werden könnte ?

Rechtsanwaltskanzlei Filler
Weender Landstraße 1
37073 Göttingen
Tel.: 0551 – 79 77 666
Fax: 0551 – 79 77 667
E-mail: filler@goettingen-recht.de



In Beantwortung Ihrer Fragen teile ich Ihnen folgendes mit:
Bei der Verfolgung Ihrer Rechte sollten folgendes unterscheiden:
Den Anspruch, den Sie gegen Ihren geschiedene Mann haben und der tituliert worden ist und den Anspruch, den Sie gegen die Mutter Ihres geschiedenen Mannes haben.
Den Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens sollten Sie gegen die gesamte Erbengemeinschaft geltend machen. Hierzu können Sie die Forderung beim Nachlassgericht anmelden.
Soweit Sie den titulierten Anspruch gegen ihren geschiedenen Mann durchsetzen wollen, sollten Sie abwarten, ob dieser das Erbe ausschlagen wird. Nimmt er das Erbe an, so können Sie den Erbteil pfänden. Eine Vermögensübernahme im Sinn des § 419 BGB alte Fassung droht nicht mehr, da diese Vorschrift aufgehoben wurde.

Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung
Mit freundlichen Grüßen
(Regine Filler)
Rechtsanwältin

Rückfrage vom Fragesteller 25. Oktober 2004 | 17:44

Ihre Antwort hat mir sehr geholfen. Dass heisst, dass ich bei einer Pfändung des Erteils in der Erbengemeinschaft auch mitbestimmen kann !

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 25. Oktober 2004 | 18:03

Die Pfändung einer Sache bzw. eines Rechtes ist immer auf die Verwertung der Sache gerichtet. Eine Mitbestimmung im eigentlichen Sinne gibt es daher nciht. Sie können lediglich bestimmen, dass die gepfändete Sache bzw. das gepfändete Recht verkauft und ausgelöst wird. Es kann natürlich sien, dass die Erben an einer gütlichen Einigung interessiert sein werden und insofern Ihre Zustimmung zum weiteren Vorgehen erforderlich sein wird.

Mit freundlichen Grüßen

Filler
Rechtsanwältin

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