Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage darf ich unter Zugrundelegung Ihrer Angaben wie folgt beantworten:
Die Lösung des Arbeitsverhältnisses durch Vereinbarung eines Aufhebungsvertrages ist natürlich durchaus möglich und auch ratsam,wenn Sie tatsächlich aus gesundheitlichen Gründen Ihre Tätigkeit nicht mehr ausüben können.
Sie sollten aber auch in Erwägung ziehen und dies mit Ihrem Arbeitgeber besprechen, ob nicht eine andere Tätigkeit in dem Betrieb für Sie möglich ist, die Ihrem Gesundheitszustand eher gerecht wird. Dies wäre einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses vorzuziehen, zumal Sie bereits 17 Jahre dort beschäftigt sind.
Jedenfalls ist aber eine Abfindung von 2.000,- EUR bei Ihrer Dauer der Betriebzugehörigkeit ungehörig. Als Richtwert gilt nämlich, dass pro Jahr der Betriebszugehörigkeit 1/2 Gehalt gezalht werden sollte.
( so § 1a
II Kündigungsschutzgesetz )
Sie sollten also möglichst eine Abfindung von 8.5 Monatsgehältern aushandeln.
Ausserdem sollten Sie darauf achten, dass das Ende des Arbeitsverhältnisses so liegt, wie eine Beendigung auch bei Kündigung erfolgen würde, sonst droht Ihnen eine Sperre beim Arbeitslosengeld. Wenn der Aufhebungsvertrag im Dez. abgeschlossen wird, sollte eine Aufhebung daher erst zum 30.06.2010 erfolgen ( nach § 622 BGB
beträgt die Kündigungsfrist 6 Monate bei Ihrer Beschäftigungsdauer ). Wenn Ihr Arbeitgeber eine frühere Aufhebung wünscht, dann sollte er Ihnen den Ausfall auch finanziell ausgleichen.
Ich rate Ihnen dringend, sich unter Vorlage des Arbeitsvertrages eingehend anwaltlich beraten und vertreten zu lassen. Sofern Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, könnte diese für die Kosten aufkommen. Aber auch sonst wird sich voraussichtlich ein wesentlich höherer Betrag aushandeln lassen. Bitte haben Sie Verständnis, dass hier nur eine überschlägige Beratung möglich ist, da die maßgeblichen Unterlagen nicht vorliegen.
Für eine weitere Vertretung stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Steidel
Wrangelstrasse 16
24105 Kiel
Tel: 0431-895990
Web: https://www.kanzlei-steidel.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Sascha Steidel
Fachanwalt für Familienrecht