Abfindung,Aufhebungsvertrag aus gesundheitlichen Gründen

2. Dezember 2009 16:09 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin seit 17 Jahren bei einer Lebensmittelkette im Lager tätig,wegen eines Rückenproblemes seit dem 06.07.2009 arbeitsunfähig krankgeschrieben.Mein Hausarzt riet mir zu einer Arbeitsveränderung.Die Beschwerden sind bis heute noch nicht besser geworden. Ich habe mich deshalb mit dem Arbeitgeber auf einer Abfindung und Aufhebung des Beschäftigungsverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen geeinigt.
Jetzt ist das Schreiben eingetroffen, in dem steht:
Vereinbarung
zwischen dem Arbeitgeber und mir
"wird das bestehende Abrbeitsverhältnis auf Betreiben des Unternehmens aus gesundheitlichen Gründen zum 31.12.2009 beendet".
"Bis zum Austritt aus dem Unternehmen wird das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß abgerechnet".
Für den Verlust des Arbeitsplatzes erhält Herr xxx ( ich ) eine Abfindung unter Berücksichtigung des §§ 9,10 KSchG in Verbindung mit § 3 EStG sowie evtl. bestehende Lohn-/ Gehaltspfändungen, in Höhe von EUR 2.000,00 brutto.
Meine Frage ist: Nach 17 Jahren im Betrieb und danach eine Abfindung von 2.000,00 EUR zu erhalten, ist dieses rechtens?

2. Dezember 2009 | 16:31

Antwort

von


(775)
Wrangelstrasse 16
24105 Kiel
Tel: 0431-895990
Web: https://www.kanzlei-steidel.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage darf ich unter Zugrundelegung Ihrer Angaben wie folgt beantworten:

Die Lösung des Arbeitsverhältnisses durch Vereinbarung eines Aufhebungsvertrages ist natürlich durchaus möglich und auch ratsam,wenn Sie tatsächlich aus gesundheitlichen Gründen Ihre Tätigkeit nicht mehr ausüben können.

Sie sollten aber auch in Erwägung ziehen und dies mit Ihrem Arbeitgeber besprechen, ob nicht eine andere Tätigkeit in dem Betrieb für Sie möglich ist, die Ihrem Gesundheitszustand eher gerecht wird. Dies wäre einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses vorzuziehen, zumal Sie bereits 17 Jahre dort beschäftigt sind.

Jedenfalls ist aber eine Abfindung von 2.000,- EUR bei Ihrer Dauer der Betriebzugehörigkeit ungehörig. Als Richtwert gilt nämlich, dass pro Jahr der Betriebszugehörigkeit 1/2 Gehalt gezalht werden sollte.
( so § 1a II Kündigungsschutzgesetz )

Sie sollten also möglichst eine Abfindung von 8.5 Monatsgehältern aushandeln.

Ausserdem sollten Sie darauf achten, dass das Ende des Arbeitsverhältnisses so liegt, wie eine Beendigung auch bei Kündigung erfolgen würde, sonst droht Ihnen eine Sperre beim Arbeitslosengeld. Wenn der Aufhebungsvertrag im Dez. abgeschlossen wird, sollte eine Aufhebung daher erst zum 30.06.2010 erfolgen ( nach § 622 BGB beträgt die Kündigungsfrist 6 Monate bei Ihrer Beschäftigungsdauer ). Wenn Ihr Arbeitgeber eine frühere Aufhebung wünscht, dann sollte er Ihnen den Ausfall auch finanziell ausgleichen.

Ich rate Ihnen dringend, sich unter Vorlage des Arbeitsvertrages eingehend anwaltlich beraten und vertreten zu lassen. Sofern Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, könnte diese für die Kosten aufkommen. Aber auch sonst wird sich voraussichtlich ein wesentlich höherer Betrag aushandeln lassen. Bitte haben Sie Verständnis, dass hier nur eine überschlägige Beratung möglich ist, da die maßgeblichen Unterlagen nicht vorliegen.
Für eine weitere Vertretung stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.


Rechtsanwalt Sascha Steidel
Fachanwalt für Familienrecht

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