Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte Ihre Frage unter Berücksichtigung der von Ihnen gelieferten Fakten:
Grundsätzlich ist es so, dass Ihr Nachbar ein Recht hat, in seiner Wohnung zu tun und zu lassen was ihm beliebt. Jedoch muss er dabei Schutznormen beachten, die Sie vor übermäßigem Lärm schützen.
Wie Sie detailliert schildern kommt aus der Wohnung Ihres Nachbarn regelmäßig zu Nachtzeiten überdurchschnittlicher Lärm durch laute Gespräche, Diskussionen oder sonstige Lärmquellen. Dabei ist es unbeachtlich, ob dieser Lärm durch Menschen oder durch elektronische Geräte verursacht wird.
Als kurzen Exkurs verweise ich dabei auf folgenden Sachverhalt:
http://www.zeit.de/1995/04/Leiser_stoehnen_
Im vorliegenden Fall empfiehlt es sich Ihren Nachbarn schriftlich per Einschreiben aufzufordern, die nächtliche Lärmbelästigung zu unterlassen. Zwischen 22 und 6 Uhr sind überdurchschnittliche Lärmbelästigungen zu unterlassen.
Überwacht wird die Einhaltung der Nachtruhe grundsätzlich von den örtlichen Ordnungsbehörden. Eilzuständig ist die Polizei. Geht die störende Betätigung von einem Gewerbebetrieb aus, sind grundsätzlich die staatlichen Umweltämter für die Ergreifung der notwendigen Maßnahmen zuständig.
Das bedeutet für Sie, dass Sie im Falle überlauter Nachbarn grundsätzlich die Polizei rufen dürfen, um durch die Ordnungsbehörden einen Ruhezustand herstellen zu lassen.
Bitte beachten Sie dabei jedoch folgendes:
Das Recht auf Nachtruhe ist stets zu beachten. Insbesondere gibt das Grundrecht auf Entfaltung der Persönlichkeit einem Wohnungsinhaber nicht das Recht, einmal im Monat durch lautstarkes Feiern die Nachtruhe der Nachbarn zu stören. Zwar erfordert die gegenseitige Rücksichtnahme, dass gelegentliches Feiern geduldet werden muss, nach dem Urteil des OLG Düsseldorf 15.1.1990 - 5 Ss(OWi) 475/89
muss jedoch trotzdem die Verhältnismäßigkeit des Lärms gewahrt bleiben.
Ihren Ausführungen zufolge ist jedoch die Verhältnismäßigkeit nicht mehr geboten, da die Lärmbelästigungen übermäßig laut und übermäßig oft stattfinden.
Sollte das Rufen der Polizei auf Dauer nicht zu dem gewünschten Errfolg führen, so müssten Sie gegen Ihren Nachbarn einen Unterlassungsanspruch gerichtlich geltend machen.
Dazu empfiehlt sich grundsätzlich die Einschaltung eines Anwalts vor Ort.
Eine Verpflichtung, besondere Schallschutzmaßnahmen einbauen zu lassen besteht nur, wenn gerichtlich festgestellt wird, dass Sie einen Unterlassungsanspruch gegen Ihren Nachbarn haben, und dieser Anspruch nur durch den Einbau lärmdämmender Materialien möglich ist.
Wer in diesem Fall die Kosten zu tragen hat müsste vom Gericht festgestellt werden.
Bei Rückfragen nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion, Rückfragen werden innerhalb eines Werktags beantwortet.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Bauer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Bauer,
Sie schreiben meinen Ausführungen zufolge sei die Verhältnismäßigkeit nicht mehr geboten, da die Lärmbelästigungen übermäßig laut und übermäßig oft stattfinden.
Gerade dass kann ich nicht beurteilen. Bei lauter Musik wäre es eindeutig, so dass man die Polizei rufen könnte.
Wenn dort aber nur geredet wird und, wie es beim geselligen Beisammensein so ist, dass auch mal alle auf einmal reden und lauter gelacht wird, wird außer mir natürlich kein Nachbar wach.
Wie definiert man übermäßig laut und übermäßig oft?
Vielen Dank.
Sehr geehrter Fargesteller,
Ihre Nachfrage lässt sich leider nicht konkret beantworten.
Übermäßig oft und übermäßig laut liegt dann vor, wenn ein Unabhängiger Dritter ( z.B. die Polizei als Ordnungsbehörde)feststellt, dass die Lärmbelästigug über das angemessene bzw. ortsübliche Maß hinausgeht. ( vgl. dazu Palandt BGB Kommentar, § 906)
Es empfiehlt sich daher, im Falle einer erneuten Lärmbelästigung die Polizei zu rufen und um Hilfe gegen die erneute Lärmbelästigung zu bitten. Dazu muss keine laute Musik gespielt werden, es reicht dazu aus, dass Sie sich ( bzw. ein unabhängiger Dritter) durch die Lärmimmision gestört fühlen kann.
Die Gäste der Gesprächsrunde Ihres Nachbarn werden beim Zusammentreffen mit der Polizei in Zukunft erfahrungegmäß ruhiger oder überhaupt nicht mehr an diesen Gesprächjsrunden teilnehmen.
Zudem ist die Polizei als unabhängiger Dritter geeignet, im Falle eines Unterlassungsprozesses aus § § 1004 i.V.m 906 BGB
als Zeuge zu fungieren, also zu bestätigen, dass eine überdurchschnittliche unangemessene Lärmbelästigung stattgefunden hat.
Finden diese lauten Gesprächsrunden täglich statt, so sind diese Lärmbelästigungen sicherlich zu "oft". Finden Sie hingegen nur alle 2-3 Monate statt, so kann von einer Übermäßigkeit keine Rede sein.
Ich empfehle Ihnen konkret im Falle einer erneuten Lärmbelästigung die Polizei zu verständigen und um Abhilfe zu bitten.
Sollte dies auf Dauer nicht zum gewünschten Erfolg führen, so empfiehlt sich - nach nochmaliger vorheriger genauer Bestimmung der tatsächlichen Lärmbelästigung ( Dauer, Intensivität, Häufigkeit) - ein Prozess auf Unterlassung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Bauer
Rechtsanwalt