Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Fragen darf ich auf der Basis des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten:
Grundsätzlich ist der Insolvenzverwalter entsprechend § 113 InsO
dazu befugt, bestehende Arbeitsverhältnisse mit einer Frist von längstens drei Monaten zum Monatsende zu kündigen.
Der Insolvenzverwalter ist jedoch beim Ausspruch der Kündigung nicht vollkommen frei, sondern muss sowohl den allgemeinen als auch den besonderen Kündigungsschutz beachten.
Dementsprechend gilt sowohl der Ihnen zustehende besondere Kündigungsschutz nach § 9 MuSchG
als auch der des § 18 BEEG
auch im Insolvenzverfahren.
Der Insolvenzverwalter musste somit entsprechend § 9 Abs. 3 MuSchG
bei der zuständigen Behörde beantragen, die gegenüber Ihnen beabsichtigte Kündigung für zulässig zu erklären.
Erst wenn diese Behörde Ihre Zustimmung erklärt kann er das Arbeitsverhältnis kündigen, wobei die dann ausgesprochene Kündigung immer noch mittels einer Kündigungsschutzklage angefochten werden kann.
Die zuständige Behörde ist hierbei dazu verpflichtet, Ihnen vor einer Entscheidung rechtliches Gehör in Form einer Anhörung zu gewähren.
Bei Ihrer Entscheidung wird die Behörde insbesondere zu prüfen haben, ob Sie nicht in einen anderen Betrieb des selben Unternehmens umgesetzt werden können.
Erst wenn hierzu keine Möglichkeit besteht oder Sie nicht mit einer solchen Umsetzung einverstanden wären, wird die Behörde die Kündigung für zulässig erklären, wobei Sie gegen diese Entscheidung dann Widerspruch einlegen können.
In Ihrem Fall wird daher zu prüfen sein, ob für Sie nicht die Möglichkeit besteht, in die Betriebsstätte „B“ umgesetzt zu werden.
Hierbei wird dann ferner zu erörtern sein, ob hinsichtlich des Betriebsübergangs auf den Erwerber nicht das Kündigungsverbot des § 613a Abs. 4 BGB
zum Greifen kommt.
Da diese Angelegenheit für Sie eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung besitzt und insbesondere die Fragen der Möglichkeit der Umsetzung und des Kündigungsverbotes des § 613a Abs. 4 BGB
eine umfassende Sachverhaltsaufklärung voraussetzen, möchte ich Ihnen empfehlen, sich bezüglich der weiteren Vorgehensweise ausführlich von einem ortsansässigen Kollegen beraten zu lassen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch ein schönes Wochenende und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Vogt
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Rechtsanwalt Michael Vogt
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Nun ergeben sich für mich folgende Fragen:
1. In der Betriebsstätte "B" wurde genau meine Stelle aufgelöst bzw. durch einen anderen Mitarbeiter aufgefangen. Die restlichen Arbeitsplätze wurden auf ein Minimum reduziert. Somit gäbe es für mich ja garkeine Arbeit in der Betriebsstätte "B". Punkt 2 ist die Betriebsstätte 40 km entfernt und für mich schlecht zu erreichen. Soll ich das bei der Behörde aussagen oder lieber für mich behalten?
2. Was passiert wenn es nun doch kein Betriebsübergang gibt und die Betriebsstätte "A" geschlossen wird weil Mietvertrag und Mitarbeiter gekündigt sind Macht dann eine Klage trotzdem Sinn??*
Sehr geehrte Ratsuchende,
grundsätzlich obliegt es Ihrem Arbeitgeber bzw. dem Insolvenzverwalter gegenüber der Behörde die Kündigungsgründe darzulegen.
Dementsprechend würde ich in der Ahörung angeben, dass eine Betriebsstätte B existiert, eine Umsetzung möglich ist und sie grundsätzlich auch hierzu im Anschluss an Ihre Elternzeit bereit wären.
Sofern sämtliche Betriebsstätten Ihres Unternehmens geschlossen werden und auch kein Betriebsübergang iSd. § 613a BGB
vorliegt, hat eine Kündigungsschutzklage natürlich keine Aussichten auf Erfolg.
Mit freundlichen Grüßen
RA Michael Vogt