Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworten möchte:
Eine Schenkung Ihrerseits ist möglich, wobei man zunächst folgendermaßen vorzugehen ist:
Jeder Miterbe kann über seinen Anteil an dem Nachlass verfügen. Der Vertrag, durch den ein Miterbe über seinen Anteil verfügt (hier Übertragung des Anteils an Ihre Tochter durch Vertrag mit Ihrer Schwester), bedarf der notariellen Beurkundung. Letzteres gilt bei Grundstücksgeschäften sowieso als gesetzlicher Formzwang.
Insoweit muss also an erster Stelle dieses Geschäft zwischen Ihrer Schwester und Ihrer Tochter vollzogen werden, denn dieses soll auf einem entgeltlichen Übertragungsvertrag geschehen, die Schenkung dagegen unentgeltlich erfolgt.
Dass heißt, erst findet das entgeltliche Geschäft zwischen Ihrer Schwester und Tochter statt und dann die unentgeltliche Schenkung von Ihrer Seite aus.
Würde man umgekehrt oder parallel verfahren, könnte man die mangelnde Entgeltlichkeit der Schenkung anzweifeln, da zumindest in Bezug auf die Übertragung des Anteils von Ihrer Schester an Ihre Tochter dieses insoweit gegebenenfalls je nach Eigenart der genauen Einzelfallumstände zu verneinen wäre.
Auch die Schenkung unterliegt der Formstrenge der notariellen Beurkundung.
Dieses möchte ich nur als Vorabinformationen vorausschicken.
Nun zu Ihrem Anliegen:
Nach § 525
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kann eine Schenkung auch unter einer Auflage erfolgen:
Wer eine Schenkung unter einer Auflage macht, kann die Vollziehung der Auflage verlangen, wenn er seinerseits geleistet hat (also die Schenkung durchgeführt und vollständig vollzogen wurde).
Nach § 527 BGB
- Nichtvollziehung der Auflage - gilt zudem:
Unterbleibt die Vollziehung der Auflage, so kann der Schenker die Herausgabe des Geschenkes unter den für das Rücktrittsrecht bei gegenseitigen Verträgen bestimmten Voraussetzungen nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung insoweit fordern, als das Geschenk zur Vollziehung der Auflage hätte verwendet werden müssen.
Die Schenkung wäre dann rückgängig zu machen.
Die Schenkung kann hier daher unter der von Ihnen gewünschten Auflage eines Verkaufsverbotes erfolgen.
Ob Ihre Tochter das Geschenk annehmen wird, kann ich naturgemäß nicht einschätzen, wobei allerdings auch eine gewisse Frist in dem Schenkungsvertrag geregelt werden kann, innerhalb derer der Verkauf nicht stattfinden kann, diese also nicht unbedingt lebenslang sein müßte.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen und Ihnen einen ersten Lösungsweg aufgezeigt zu haben.
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Sie haben einen sehr wichtigen Punkt erwähnt, zudem ich nochmals rückfragen möchte:
Können Sie nochmals erläutern ,warum die Reihenfolge der Schenkung bzw. des Verkaufs wichtig ist und welche Reihenfolge zu beachten ist ?
herzlichen Dank
Sehr geehrte Fragestellerin,
es gilt, eine sogenannte gemischte Schenkung zu vermeiden, damit man nicht danach fragen muss, ob nicht schwerpunktmäßig eine entgeltliche Übertragung vorliegt, also insgesamt gesehen eine Schenkung abzulehnen wäre.
Unter Bezugnahme auf meine obigen Ausführungen halte ich sogar folgendes dringend für ratsam:
Am Besten wäre es noch, wenn Ihre Schwester Sie selbst zum "Alleinerben" machen würde, indem Sie Ihnen ihren Miterbenanteil übertragt, Sie also vollständige Eigentümerin des Grundstückes werden. Dann könnten Sie danach unentgeltlich im Wege der Schenkung über das Grundstück/Wohnhaus verfügen.
Es sollte dabei noch geklärt werden, was ansonsten Gegenstand des gemeinsamen Nachlasses ist; eventuell muss Ihre Schwester gegebenenfalls von Ihnen ausgezahlt werden.
Der Notar kann dazu Lösungsvorschläge unterbreiten.
Dieses wäre dann meines Erachtens die sauberste und sicherste Lösung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt