Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Frage.
Wenn Ihre Tochter von sich aus das Arbeitsverhältnis kündigt, dann löst Sie das Beschäftigungsverhältnis und läuft Gefahr von der Agentur eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld nach § 144
I Nr. 1 SGB III zu erhalten. Es kommt darauf an, ob ein wichtiger Grund für die Eigenkündigung vorgelegen hat, wobei Ihre Tochter diesen Grund beweisen muss. Allein die Trennung vom Ehemann ist kein wichtiger Grund, ebenso der Wunsch in Ihre Nähe zu ziehen. Es sei denn, dass Sie die Betreuung der Kinder übernehmen, damit die Tochter nach dem Umzug wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Die Krankheit spielt keine Rolle, es sei denn Sie wäre dauerhaft und würde die Fortsetzung der Arbeitsstelle unmöglich machen. Ihre Tochter sollte sich bereits vor dem umzug an die Agentur in Stuttgart wenden und sich dort aktiv und nachweisbar um Arbeit bemühen. Eventuell besteht ja auch die Möglichkeit ich intern auf dem Dienstweg auf eine neue Stelle in Stuttgart zu bewerben.
Ohne den Nachweis solcher Bemühungen, wird eine Sperrzeit kaum zu vermeiden sein. Auf jeden Fall sollte vor Ausspruch der Kündigung das Gespräch mit der Agentur gesucht werden.
Na ja die Suche ist bereits im Gange, aber kann sie in diesem nervlich sehr belastendem gesundheitlichen Zustand eine neue Stelle bewältigen - ich denke eine kleine Pause von ca 2 Monaten um sich ihr Nest hier wieder einzurichten und den Kindern das einleben zu erleichern.
Danke für Ihre blitzschnelle Antwort.
Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Tochter sollte sich krankschreiben lassen, soweit noch nicht geschehen. Wenn der Arzt eine entsprechende Krankschreibung ausstellt, dann wäre Ihre Tochter in der Lage den Umzug vorzubereiten und durchzuführen ohne direkt kündigen zu müssen.
So könnte ggf. ein nahtloser Übergang von einer Stelle zur nächsten gefunden werden. Es wäre natürlich gut wenn der Arzt die Notwendigkeit eines Umzugs bescheinigen könnte, dies kann dann ein wichtiger Grund für die Kündigung sein.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt