Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:
Der Mieter hat grundsätzlich nur dann einen Anspruch auf Stellung eines Nachmieters, wenn der Mietvertrag dies ausdrücklich vorsieht, z.B. durch eine Nachmieterklausel oder der Mieter aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat und die außerhalb seines Einflussbereiches liegen, aus dem Vertrag ausscheiden muss.
Enthält Ihr Mietvertrag keine Nachmieterklausel oder eine Vereinbarung, wonach Sie berechtigt sind, Ersatzmieter auch bei fristgerechter Beendigung des Mietverhältnisses zu stellen, um sich von diesen Ihre Investitionen entgelten zu lassen, dann lehnt Ihr Vermieter eine Ersatzmieterstellung zu Recht ab.Ihrem Vermieter wird, wenn er es unterläßt mit einem von Ihnen vorgeschlagenen Nachmieter einen Vertrag abzuschließen, dann auch keine Verletzung seiner mietvertraglichen Pflichten vorgeworfen werden können. Für Sie wird daher voraussichtlich nur die Möglichkeit bestehen, mit Ihrem Vermieter oder dem Nachmieter eine Ablösevereinbarung über Ihrer Einbauten zu treffen.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
RA Petry-Berger
Antwort
vonRechtsanwältin Jutta Petry-Berger
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Vielen Dank für Ihre Antwort. wie sieht es denn aus, wenn ich jetzt schon eine Anzeige geschaltet habe? muss ich die wieder aus dem internet nehmen?
Sehr geehrter Fragesteller,
zwar besteht kein grundsätzliches Verbot einen Nachmieter zu suchen, wobei der Vermieter allerdings nur unter den dargestellten Voraussetzungen verpflichtet ist, mit einem solchen einen Mietvertrag abzuschließen. Steht Ihnen nicht das Recht zu, einen Nachmieter zu stellen und hat Ihr Vermieter Ihnen eine Annonvierung seiner Wohnung ausdrücklich verboten, wird Ihnen anzuraten sein, die Anzeige im Internet zu stornieren.
Mit freundlichen Grüßen
RA Petry-Berger