Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Die Mitglieder einer Erbengemeinschaft können bei einer einvernehmlichen Erbauseinandersetzung vereinbaren, wie das Erbe aufgeteilt wird, so dass jeder das und so viel erhält wie es dem jeweiligen Erbteil entspricht.
Sie können daher einvernehmlich eine Regelung dahingehend treffen, dass Ihr Bruder entweder ausgezahlt wird oder ihm eine Immobilie zugesprochen wird.
Wenn es hier zu einer Vereinbarung kommt, hat Ihr Bruder einen Anspruch auf Erfüllung der Erbauseinandersetzung getroffenen Regelung.
Hinsichtlich Ihrer zweiten Frage ist § 2038 BGB
zu beachten.
Danach steht die Verwaltung des Nachlasses den Erben gemeinschaftlich zu.
Jeder Miterbe ist den anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind; die zur Erhaltung notwendigen Maßregeln kann jeder Miterbe ohne Mitwirkung der anderen treffen.
Wenn es sich also bei der Renovierung um eine notwendige Erhaltungsmaßregel handelt, wären Sie auf die Mitwirkung Ihres Bruders nicht angewiesen, sondern könnten diese Erhaltungsmaßregel selbst treffen.
Jeder Miterbe kann lediglich über seinen Erbteil verfügen, d.h. über seine ideelle quotale Berechtigung am Gesamthandsvermögen, ausgenommen davon sind einzelne Nachlassgegenstände.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen. Einstweilen verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
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