Arbeit

13. Oktober 2025 15:22 |
Preis: 30,00 € |

Generelle Themen


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich arbeite als Lkw-Fahrer und habe jeden Abend 12 Stunden Arbeit seit 6 Monaten. In meinem Arbeitsvertrag steht nicht, wie viele Stunden monatlich genau vorgesehen sind, aber es steht, dass alle Überstunden sowie Feiertagsarbeit in das Festgehalt eingerechnet werden.

Habe ich trotzdem Anspruch auf eine Vergütung für Überstunden, wenn davon ausgegangen wird, dass der Vertrag auf eine 40-Stunden-Woche ausgelegt ist? Deckt diese Klausel im Arbeitsvertrag den Arbeitgeber für so viele Überstunden ab?

13. Oktober 2025 | 16:32

Antwort

von


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Guten Tag,
gerne beantworte ich Ihre Fragen anhand des geschilderten Sachverhalts wie folgt:
Auch wenn in Ihrem Arbeitsvertrag eine Angabe zu den zu leistenden Arbeitsstunden fehlt, kann doch festgestellt werden, dass eine betriebsübliche Arbeitszeit zugrunde zu legen ist. Wenn also Ihre Kollegen und Kolleginnen z.B. eine Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche Vollzeit zu erfüllen haben, kann diese auch Ihrem Vertrag zugrunde gelegt werden. Sie hatten das Beispiel selbst erwähnt.
Ansonsten gelten die gesetzlichen Regelungen zur Höchstarbeitszeit. Diese beträgt maximal 8 Stunden täglich, kann aber ausnahmsweise auf 10 Stunden pro Tag verlängert werden, sofern der Durchschnitt von 8 Stunden werktäglich innerhalb von sechs Monaten (oder 24 Wochen) eingehalten wird.
Nach Ihrer Beschreibung ist dies wohl eindeutig nicht der Fall. Ihr Arbeitgeber verstößt damit bereits jetzt gegen die gesetzlichen Vorgaben.
Entsprechend meiner Ausführungen zur wöchentlichen Höchstarbeitszeit gilt, dass alle weiteren, von Ihnen geleisteten bzw. zu leistenden Stunden als Überstunden gelten, die entsprechend zu vergüten sind. Zumindest das Gehalt auf Basis des vereinbarten müsste also auch für diese gezahlt werden.
Das Gesetz sieht keine expliziten Überstundenzuschläge vor. Es regelt lediglich die steuer- und sozialversicherungsfreien Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit innerhalb bestimmter Grenzen, welche aber keinen Einfluss auf das Gehalt haben.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Fragen damit beantworten. Sollte sich eine weitere ergeben, können Sie diese gerne im Rahmen der kostenfreien Nachfrageoption stellen.
Freundliche Grüße,
Rechtsanwältin Ch. Schmauch


Rechtsanwältin Christina Schmauch

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