Rückbau Wohngemeinschaft

5. April 2025 20:51 |
Preis: 40,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


11:25

Ich habe eine ambulant versorgte Wohngemeinschaft für Senioren vor 15 Jahren eröffnet und umgebaut mit Treppenlift und Rampen usw. Jetzt würde ich zurückbauen, aber der Vermieter möchte das ich denn Rückbau auf ein Konto zahle, zurück gebaut wird es aber nicht, da eine ambulante Pflege die Wohnung übernehmen wird, der Ambulanten Pflegedienst Vermietet dann weiter an Senioren, wie ich es auch getan habe.
Habe ich Chance das ich denn Rückbau nicht zahlen muss?
Was soll ich machen.

5. April 2025 | 21:42

Antwort

von


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Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben wie folgt beantworte:

Es handelt sich vorliegend wohl um einen Gewerbemietvertrag, bei dem die Parteien bezüglich der vertraglichen Absprachen einen größeren Spielraum haben als bei einem Wohnraummietvertrag.

Es gelten daher vorrangig die vertraglichen Absprachen, ansonsten die gesetzlichen Regelungen.

Grundsätzlich gilt – falls der Rückbau bzw. die Rückgabe der Mietsache nicht ausdrücklich vertraglich geregelt ist – daß der Mieter bei Mietende sämtliche Ein- oder Umbauten entfernen muß.

Dazu gibt es jedoch nach der Rechtsprechung verschiedene Ausnahmen: Einerseits entfällt diese Verpflichtung wenn der Vermieter ausdrücklich auf den Rückbau verzichtet hat.

Dies kann bei Genehmigung des Umbaus oder auch Vertragsbeginn sein, der Zeitpunkt ist jedoch unerheblich.

Im vorliegenden Fall verzichtet der Vermieter offenbar auf den Rückbau, da der nachfolgende Mieter die Umbauten ebenfalls nutzen will.

In diesem Fall entfällt sowohl die Rückbaupflicht, als auch eine Schadenersatzpflicht o.ä.

Mit anderen Worten: Der Vermieter kann keine Geldzahlung verlangen, wenn er überhaupt keinen Rückbau verlangt bzw. durchsetzen will.

Sie können die Zahlung einer Entschädigung daher ablehnen, aufgrund des Verzichts des Vermieters auf den Rückbau entfällt sowohl die Rückbaupflicht, als auch etwaige Entschädigungsansprüche.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen


Thomas Mack
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 7. April 2025 | 10:58

Der Vermieter verzichtet nicht auf den Rückbau sondern möchte von mir für den Rückbau die 25.000 Euro. Und erpresst mich jetzt damit weil ich einen Mietvertrag abgeschlossen habe obwohl ich in einem Monat keinen Mietvertrag mit den Vermieter mehr habe. Ich bin als zwischenmieter noch mal eingesprungen dass sie die neue Mieterin die Kunden in der WG nicht verliert bis die Entscheidung getroffen werden sollte. Die Mieterin von mir wusste dass der Mietvertrag von meiner Seite her zu meinem Vermieter zum ersten Mai gekündigt worden ist und ich nur einspringe dass sie weiterarbeiten kann. Und jetzt soll ich hergehen und den Rückbau nicht machen aber das Geld dafür zahlen was kann mir passieren.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 7. April 2025 | 11:25

Sehr geehrte Ratsuchende,

Ihre Nachfrage möchte ich wie folgt beantworten:

Zunächst einmal hat der Vermieter kein Wahlrecht: Grundsätzlich muß er einen Rückbau zulassen sowie Ihnen Gelegenheit zum Rückbau geben, und kann nicht einfach Euro 25.000 verlangen.

Wenn er einen Rückbau ablehnt kommt also wie zuvor ausgeführt eine Schadensersatzpflicht nicht in Betracht.

Weiterhin dürfte eine Rückbaupflicht (oder eine Schadensersatzforderung) in ihrem Fall auch durch die Übernahme der Mietsache durch einen weiteren Pflegedienst entfallen:

Wenn das Mietobjekt durch den Rückbau in einen schlechteren Zustand zurückversetzt wird (auch im Hinblick auf zukünftige Mieter), dann entfällt ein Anspruch des Vermieters auf den Rückbau.

Zusammenfassend ist daher festzustellen, daß der Vermieter in der geschilderten Konstellation weder einen Anspruch auf Rückbau noch einen Anspruch auf die Zahlung von Euro 25.000 hat.

Sie können daher den Zahlungsanspruch von Euro 25.000 ablehnen, es besteht kein Anspruch auf Rückbau.



Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage zufriedenstellend beantworten.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Mack
Rechtsanwalt



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