Unglücklich Ehe, kann ich durch Trennungsvertrag Immobilie und Vermögen schützen?

28. Februar 2025 10:42 |
Preis: 60,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin 58 Jahre alt, mein Mann ist 66 Jahre. Unsere Ehe ist zerrüttet, eigentlich hätten wir uns scheiden lassen müssen. Dies hat nie geklappt, weil wir eine große Landwirtschaft haben sowie vier Kinder. Irgendwie habe ich mich damit arrangiert. Nun bekomme ich jedoch immer mehr Angst, weil das Rentenalter (fast) erreicht ist und damit auch Thema Pflege. Ich bin im Besitz eines halben Einf.haus sowie in absehbarer Zeit werden größere Zahlungen von Lebensversicherungen fällig. Mein Mann hat auch schon Auszahlungen erhalten und möchte diese aber in Maschinen etc in den Hof re-investieren... Somit müsste ich dann im Fall einer Heimunterbringung für die Kosten aufkommen, wenn bei ihm nichts mehr zu holen ist. Der landwirtschaftl. Betrieb meines Mannes wird am 20.03.25 auf unseren gemeinsamen Sohn übertragen. Ich wohne noch auf dem Hof, nicht in meiner Immobilie.
Jetzt meine entscheidende Frage: Was muss ich tun, damit ich MEIN Vermögen schützen kann? Ich möchte die Immobilie auch noch nicht an meine Kinder überschreiben (wenns geht) weil ich sie selber erst vor einem Jahr erhalten habe. Vielen Dank für Ihre Hilfe!

28. Februar 2025 | 11:42

Antwort

von


(43)
Feldmannstraße 26
66119 Saarbrücken
Tel: 0681 9102551
Web: https://www.kanzleiarbeitsrecht.org
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Also als erstes sind Sie ja Eigentümerin eines Einfamilienhauses mit einem Miteigentumsanteile von 50 %. Der Wert dieser Immobilie zu 50 % steht ihnen also immer zu. Sie können den Wert des Hauses schätzen lassen und dann den Anteil verkaufen an ihre Kinder oder den Ehemann und sich davon eine kleine Wohnung kaufen und dann vom Hof auch wegziehen im Alter.
Sofern Sie Angst haben, dass Gläubiger auf das Haus Zugriff nehmen, wenn ihr Mann Schulden bei der Pflegekasse hat, dann bleibt ihnen keine Wahl als den Anteil zu verkaufen.

Wenn die gesamte Landwirtschaft auf ihren Sohn übergeht, können Sie mit ihm auch ein lebenslanges Wohnrecht auf dem Hof vereinbaren. Den Hausanteil können Sie ihm dann per Testament vermachen (mit den Schulden drauf, die der Vater ev. ja durch Pflegekosten fabriziert hat).

Ein Ausschluss der ehelichen Pflicht zum gegenseitigen Unterhalt in einer Trennungsvereinbarung bezüglich Pflegekosten, wenn ihr Mann die Auszahlungen aus der Lebensversicherung nicht für seine eigene Altersversorgung und Pflege zurücklegt, sondern für die Anschaffung landwirtschaftlicher Geräte verwendet, ist möglich.
Sie müssen dokumentieren nach außen, dass Sie getrennt Leben. Das muss nicht unbedingt in einer notariellen Trennungsvereinbarung niedergelegt sein, sondern kann auch in einem einfachen Schreiben an ihren Ehemanns statuiert werden. Oder Sie teilen das den Kindern mit. "Wir sind getrennt". Und wiederholen das immer wieder mal bei Gelegenheit.
Wenn Sie dann auch so leben und das nach außen auch erkennbar ist (vielleicht getrennte Mahlzeiten), können Sie nicht für die späteren Kosten einer Heimunterbringung ihres von ihnen getrennt lebenden Ehemannes in Anspruch genommen werden. Das werden dann aber eventuell die Kinder.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Andreas Orth, LL.M.

ANTWORT VON

(43)

Feldmannstraße 26
66119 Saarbrücken
Tel: 0681 9102551
Web: https://www.kanzleiarbeitsrecht.org
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Arbeitsrecht, Mietrecht, Autokaufrecht, Vertragsrecht, Europarecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119122 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die schnelle ausführliche Antwort. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Meine Frage wurde komplett in der ersten Antwort beantwortet. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Herr Burgmer hat meine Frage gut beantwortet, auch wenn eine abschließende Beurteilung, wie er schreibt, erst mit einer Prüfung des konkreten Vertragsentwurfs möglich ist. Für eine Ersteinschätzung bin ich jedoch im Rahmen des ... ...
FRAGESTELLER