Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie fokgt Stellung:
1.
Als 20-Stundenkraft im Einzelhandel richtet sich Ihre Arbeitszeit grundsätzlich nach den vertraglichen Vereinbarungen.
Wenn keine spezifische tägliche Arbeitszeit im Vertrag festgelegt ist, gelten die Regelungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG).
Nach § 12 TzBfG, der die Arbeit auf Abruf regelt, muss eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festgelegt werden. Ist dies nicht der Fall, gilt eine Arbeitszeit von zehn Stunden pro Woche als vereinbart, und der Arbeitgeber muss die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers jeweils für mindestens drei aufeinanderfolgende Stunden in Anspruch nehmen.
2.
In Ihrem Fall, als 20-Stundenkraft, sollte die vertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden eingehalten werden.
Die Verteilung dieser Stunden auf die Wochentage kann flexibel gestaltet werden, sollte jedoch im Rahmen der arbeitsvertraglichen Regelungen und in Absprache mit Ihnen erfolgen.
3.
Ihre tägliche Mindestarbeitszeit könnte theoretisch bei zwei Stunden liegen, wenn dies vertraglich so vereinbart wurde. Allerdings ist es üblicher, dass die tägliche Arbeitszeit länger ist, um die vertraglich vereinbarten 20 Stunden pro Woche zu erreichen.
4.
Der Arbeitgeber darf die wöchentliche Arbeitszeit nicht willkürlich unter die vereinbarten 20 Stunden reduzieren, es sei denn, es gibt eine entsprechende vertragliche Regelung oder betriebliche Notwendigkeiten, die dies rechtfertigen.
In solchen Fällen sollten Sie jedoch weiterhin für die vereinbarten 20 Stunden bezahlt werden, es sei denn, es gibt eine andere vertragliche Vereinbarung.
5.
Hinsichtlich Ihrer Überstunden sollten diese entweder durch Freizeit ausgeglichen oder zusätzlich vergütet werden, da eine pauschale Abgeltung von Überstunden unwirksam ist, wie im Kontext erwähnt.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
5. Februar 2025
|
17:37
Antwort
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